BGH - Urteil vom 09.10.1991
XII ZR 170/90
Normen:
BGB § 1569, § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1577 Abs. 1 ; EheG § 58 ; KLG Art. 2, Art. 3, Art. 4 ;
Fundstellen:
BGHR KLG Art. 2 Unterhaltsbedarf 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 5
DRsp I(166)233b
EzFamR KLG Art. 2 Nr. 1
FamRZ 1992, 162
MDR 1992, 585
NJW 1992, 364
Vorinstanzen:
KG,

Anrechnung des Erziehungsgeldes

BGH, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen XII ZR 170/90

DRsp Nr. 1992/528

Anrechnung des Erziehungsgeldes

»Leistungen, die eine Unterhaltsberechtigte nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12.7.1987 (BGBl. I, S. 1585) erhält, sind auf ihren Bedarf anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1569, § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1577 Abs. 1 ; EheG § 58 ; KLG Art. 2, Art. 3, Art. 4 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1937 geschlossene Ehe des während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägers (Ehemann) mit der im Jahre 1912 geborenen Beklagten (Ehefrau), aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde am 14. Juli 1965 aus seinem Verschulden geschieden. In einem gerichtlichen Vergleich vom selben Tage verpflichtete sich der Ehemann, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 600 DM zu zahlen.

Auf eine Abänderungsklage des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1989 durch Urteil vom 8. Mai 1989 diesen Vergleich. neben einer gestaffelten Herabsetzung der Unterhaltsrente für Mai 1986 bis Juni 1988 - dahin ab, daß der Ehemann ab Juli 1988 nur noch monatlich 328 DM Unterhalt zu zahlen hatte.