Hinweise:
B. Zur Anrechenbarkeit einer Halbwaisenrente infolge des Todes der leiblichen Mutter und des Kindergeldes vgl. OLG Hamm, FamRZ 1991, 107.
C. Der Zweck des § 1615f BGB liegt darin, dem nichtehelichen Kind für den Regelfall die Geltendmachung eines Mindestunterhaltsanspruchs zu erleichtern. Damit soll eine faktische Benachteiligung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgrund der im Vergleich zu ehelichen Kindern andersgearteten tatsächlichen Verhältnisse ausgeglichen werden.
C. Ähnlich: LSK-FamR/Hannemann, § 1615f BGB LS 2 a; zum Normzweck auch KG, FamRZ 1975, 712 (Ausgleich der Nachteile, die dem Kind infolge der fehlenden persönlichen Bindung zum Vater, wegen dessen Ablehnung oder dessen Bestreben, sich der Unterhaltszahlung zu entziehen, drohen). Hinweise zur Festsetzung des Regelbedarfs: Der Regelbedarf wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Form einer Rechtsverordnung festgesetzt (§ 1615f Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch Neufestsetzungen laufend aktualisiert (vgl. die derzeit gültige Fassung - 4. Verordnung über Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 19.3.1992, BGBl. I S. 535 - vgl. die Auflistung im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, A. II. a). Im Gebiet der ehemaligen DDR können auch die Landesregierungen die Regelbedarfssätze festsetzen, bis die Bundesregierung dies für einzelne Länder oder einheitlich übernimmt (vgl. Einigungsvertrag vom 31.8.1990, BGBl. II Art. 234 EGBGB § 9). Zu den bereits existierenden Regelunterhaltsverordnungen in den neuen Bundesländern vgl. im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, B. II.
D. Die Regelung des § 1615g Abs. 3 BGB (Nichtanrechnung von Waisenrenten auf den Regelbedarf eines nichtehelichen Kindes) kann auf den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes nicht entsprechend angewandt werden.
D. Auf die Unterhaltsansprüche des ehelichen Kindes ist folglich die Waisenrente anzurechnen, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1602g BGB LS 19. Auch für das nichteheliche Kind ergibt sich aus § 1615g BGB Abs. 3 nicht, daß eine Waisenrente des Kindes unterhaltsrechtlich überhaupt nicht berücksichtigt werden darf, eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1615h BGB wegen Bezugs der Waisenrente ist möglich, so BGH aaO.