BGH vom 12.01.1983
IVb ZR 348/81
Normen:
BGB § 1577, § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 670, 671
FamRZ 1983, 670, 672
FamRZ 1983, 670, 673
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 20
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 21
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 45

Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges Einkommen; Berücksichtigung einer Entschädigung für Schöffentätigkeit und für die Führung einer Vormundschaft

BGH, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 348/81

DRsp Nr. 1994/4776

Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges Einkommen; Berücksichtigung einer Entschädigung für Schöffentätigkeit und für die Führung einer Vormundschaft

A. Zu öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen - etwa Wohngeld oder Bezüge nach dem BVersG (siehe unten LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 57 ff.) - hat der Senat wiederholt entschieden, daß deren Zweckbestimmung der Anrechnung als unterhaltspflichtiges Einkommen nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die betreffenden Bezüge dahin auswirken, daß mehr Geld für den Familienunterhalt zur Verfügung steht. Sie sind daher als unterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen, soweit sie nicht durch konkreten Mehrbedarf aufgezehrt werden. Diese Grundsätze gelten auch für die hier in Frage stehenden Sitzungsgelder (für die Mitwirkung in einer kommunalen Bezirksvertretung). Hiervon sind jedenfalls diejenigen Kosten abzuziehen, die für die Fahrten zu den Sitzungen und gelegentliche Stärkungen während der Sitzungen anfallen.