Die klagende Stadt (in Rheinland-Pfalz) macht als Trägerin der Sozialhilfe gemäß §
Jürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe. Er lebt bei der Beklagten. Wegen der Folgen einer zerebralen Kinderlähmung kann er allenfalls einige Schritte allein gehen. Erhebliche Koordinationsstörungen im Bereich der Arme und Beine lassen ihn Handlungen, die eine aufeinander abgestimmte Motorik erfordern, nicht ausführen. Er ist deshalb sowohl bei der körperlichen Reinigung als auch beim Anziehen auf die Hilfestellung anderer angewiesen. Ferner liegt bei ihm ein Schwachsinn mittleren Grades vor. Die Beklagte arbeitet als Angestellte bei einer Bundesbehörde und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 DM. Der Vater von Jürgen D. ist verstorben.
Das Sozialamt der Klägerin gewährt Jürgen D. seit 1. Januar 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierüber unterrichtete es die Beklagte durch Rechtswahrungsanzeige vom 4. Januar 1983. Mit Bescheid vom 29. Mai 1984 leitete es die Jürgen D. gegen die Beklagte zustehenden Unterhaltsansprüche rückwirkend zum 1. Januar 1983 bis zu einer Höhe von monatlich 216,75 DM auf die Klägerin über. Hiergegen legte die Beklagte Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens hob das Sozialamt mit Schreiben vom 21. August 1984 die Beschränkung auf den genannten Betrag auf und behielt sich vor, die nach seiner Auffassung bestehenden Unterhaltsansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Am 18. Oktober 1985 wies der Stadtrechtsausschuß der Klägerin den Widerspruch der Beklagten zurück.
Im Jahre 1986 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 216,75 DM für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb im wesentlichen erfolglos (veröffentlicht in FamRZ 1989, 331). Daraufhin erhob die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung, daß ihre Inanspruchnahme durch die (jetzige) Klägerin auf Zahlung von Unterhalt für ihren Sohn wegen der auf sie anzuwendenden Schutzbestimmung des §
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin übergeleitete Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 in Höhe von insgesamt 16.469 DM geltend. In dieser Zeit hat das Sozialamt der Klägerin an Jürgen D. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 26.644,12 DM, einmalige Beihilfen in Höhe von 1.329,92 DM und Hilfe zur Pflege gemäß §
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei bei ihrem Einkommen verpflichtet, einen monatlichen Anteil von 383 DM an der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen. Sie sei nur ihrem Sohn unterhaltspflichtig und erhalte wegen dessen Behinderung eine Erhöhung des Ortszuschlags und steuerliche Vergünstigungen. Der sich aus beidem für sie ergebende finanzielle Vorteil entspreche dem geltend gemachten Betrag.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Bedarf des Sohnes betrage monatlich 1.910 DM. Dieser Betrag setze sich aus dem Normalbedarf eines volljährigen Kindes in Höhe von monatlich 750 DM sowie aus einem erhöhten Pflegebedarf von 960 DM und einem weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf von 200 DM monatlich zusammen.
Von diesem Unterhaltsbedarf werde ein Betrag von 750 DM monatlich durch den Bezug von Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz gedeckt. Als weiteres Einkommen sei die an Jürgen D. gezahlte Hilfe zur Pflege nach §
Für die Zeit vom 1. September 1987 bis 28. Juli 1989 errechne sich hingegen ein ungedeckter Bedarf Jürgens von 219 DM monatlich (1.910 DM - 750 DM - 106 DM - 835 DM). Diesen Betrag könne die Klägerin jedoch nicht verlangen, da die Inanspruchnahme der Beklagten insoweit eine Härte im Sinne des §
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Teilen stand.
a) Der vom Berufungsgericht im Anschluß an den Vortrag der Klägerin festgestellte monatliche Gesamtbedarf des Sohnes in Höhe von 1.910 DM wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
b) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das von Jürgen D. bezogene Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz bedarfsdeckend angerechnet hat. Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.
Sozialleistungen sind im privaten Unterhaltsrecht grundsätzlich wie sonstiges Einkommen zu behandeln, soweit sie geeignet sind, den allgemeinen Lebensunterhalt zu decken, es sei denn, sie sind subsidiär (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338 und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 m.N.). Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz stellt keine nachrangige Sozialleistung dar, sondern wird Schwerbehinderten ohne Rücksicht auf ihr Einkommen gewährt. Das Gesetz enthält keinen entsprechenden Vorbehalt. Seiner Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, daß davon bewußt Abstand genommen wurde. Da Sachleistungen und persönliche Hilfe, die der Schwerbehinderte benötigt, im Verhältnis zur Situation des Nichtbehinderten einen erheblichen Mehraufwand erfordern, wurde es aus Gründen sozialer Gerechtigkeit für geboten angesehen, den Schwerbehinderten durch staatliche Leistungen in die Lage zu versetzen, diesen Mehraufwand zu bestreiten. Dieses Ziel sollte durch die Gewährung eines Pflegegeldes erreicht werden, das unter dem Gesichtspunkt der Chancengerechtigkeit ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen geleistet wird (Begründung des Gesetzentwurfs, Landtag Drucks. 7/2727 Vorblatt sowie S. 9). Macht der Pflegebedürftige einen Unterhaltsanspruch geltend, so muß er sich das Pflegegeld jedenfalls auf seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf anrechnen lassen (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 24/84 - FamRZ 1985, 917, 919; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 4. Aufl. Rdn. 491; a.A. Palandt/Diederichsen,
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflGG, wonach Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen auf das Pflegegeld nicht angerechnet werden, nichts Gegenteiliges. Solche Unterhaltsansprüche wurden von der Anrechnung ausgenommen, um den nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nicht schlechter zu stellen als den Schwerbehinderten selbst (Begründung des Gesetzentwurfs aaO. S. 11, zu § 6). Eine derartige Schlechterstellung träte jedoch ein, verneinte man die Anrechnung des Pflegegeldes auf den behinderungsbedingten erhöhten Unterhaltsbedarf. Unter welchen Voraussetzungen ein Teil des Pflegegeldes, der über die Deckung des Pflegeaufwands hinausginge, auf den allgemeinen Lebensbedarf angerechnet werden könnte, kann auf sich beruhen, da dieser Fall nicht vorliegt.
c) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, die gewährte Hilfe zur Pflege nach §
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht.
Wie unter 2 b bereits ausgeführt, stellen die einem Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialleistungen keine Einkünfte dar, die seine Unterhaltsbedürftigkeit mindern, wenn die Leistungen nur subsidiär gewährt werden und Vorleistungen nach Überleitung des entsprechenden Unterhaltsanspruchs vom Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert werden können. Hiernach hat auch die Hilfe zur Pflege, die einem Unterhaltsbedürftigen nach §
In Einschränkung dieses Grundsatzes wird die Auffassung vertreten, eine Anrechnung der Sozialhilfeleistung auf den Unterhaltsanspruch komme ausnahmsweise in Frage, wenn ein Rückgriff der Behörde beim Unterhaltspflichtigen mangels Überleitungsmöglichkeit ausgeschlossen sei (
In dieser Beurteilung liegt keine Abkehr von der Rechtsprechung des Senats, nach der er es gebilligt hat, daß gewährtes Pflegegeld mit dem durch die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zugerechnet worden ist (Senatsurteile vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 771 f; vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261, insoweit teilweise in BGHZ 98, 353, 354 nicht abgedruckt). Denn es geht nicht um die unterhaltsrechtliche Beziehung der Pflegeperson zu einem Dritten, sondern um den Unterhaltsanspruch des Pflegebedürftigen selbst.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die gewährte Hilfe zur Pflege sei anrechenbares Einkommen des Sohnes Jürgen, kann deshalb keinen Bestand haben.
d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Pflegeleistungen des Lebenspartners der Beklagten wie deren eigene Pflegeleistungen angesehen und auf den Bedarf Jürgens angerechnet hat. Allerdings berühren freiwillige Leistungen Dritter, auf die der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch hat, im allgemeinen seine Bedürftigkeit nicht. Anderes gilt jedoch, wenn der Dritte seinen Willen zum Ausdruck bringt, mit seinen Leistungen den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten (BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 42;
Letzteres ist hier der Fall. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Pflegeleistungen des Partners der Beklagten deren Entlastung dienen sollen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß es diese Pflegeleistungen auf den Bedarf des Sohnes in gleicher Weise angerechnet hat, wie die Pflegeleistungen der Beklagten selbst.
e) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer Härte im Sinne des §
Das Berufungsgericht stützt eine dahingehende Befugnis darauf, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Überleitung als solcher und der Realisierung des übergeleiteten Anspruchs unterscheide. Dem Sozialhilfeträger sei es gestattet, sich zunächst auf eine Überleitung dem Grunde nach zu beschränken und die Bezifferung des Anspruchs später vorzunehmen. Einer Überleitung dem Grunde nach müsse aber eine Bezifferung folgen, durch die erst der Überleitungsvorgang abgeschlossen werde. Liege nur eine Überleitung dem Grunde nach vor, die die Grenzen der Inanspruchnahme des Schuldners noch offenlasse, sei der Zivilrichter nicht durch die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts gehindert, im Wege einer Vorfragenprüfung zugunsten des Schuldners die öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen anzuwenden.
Im vorliegenden Fall habe das Sozialamt über die Inanspruchnahme der Beklagten nicht entschieden. In der Überleitungsanzeige vom 29. Mai 1984 sei zwar bestimmt gewesen, daß die Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe von monatlich 216,75 DM rückwirkend ab 1. Januar 1983 auf die Klägerin übergeleitet würden. Während des Widerspruchsverfahrens habe das Sozialamt mit Bescheid vom 21. August 1984 die Bezifferung aufgehoben. Damit habe nur noch eine Überleitung dem Grunde nach vorgelegen. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 18. Oktober 1985 habe hieran nichts geändert. Denn in diesem sei lediglich über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige vom 29. Mai 1984 in der Gestalt des Bescheides vom 21. August 1984 entschieden worden, der keine Bezifferung mehr enthalten habe. Soweit im Widerspruchsbescheid dargelegt werde, daß das Sozialamt die Sollvorschrift des §
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
aa) Die Überleitungsanzeige des Sozialamts vom 29. Mai 1984 hat den Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen die Beklagte in Höhe der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt auf die Klägerin übergeleitet. Mängel der Überleitungsanzeige liegen nicht vor. Die Überleitungsanzeige ist schriftlich abgefaßt und begründet, bezeichnet den überzuleitenden Anspruch und - zusammen mit der Rechtswahrungsanzeige - die Hilfe, wegen der die Überleitung erfolgt (BVerwGE 42,
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Träger der Sozialhilfe die Überleitung als solche und die Realisierung (Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten) trennen (BVerwGE 34,
cc) Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier offenbleiben. Denn es liegt keine Überleitungsanzeige lediglich »dem Grunde nach« vor, vielmehr hat das Sozialamt in der Überleitungsanzeige die Bestimmung des §
Der Überleitungsbescheid vom 29. Mai 1984 führt auf S. 3 und 4 eingehend aus, weshalb die Schutzvorschrift des §
... »Abgesehen davon hat das städtische Sozialamt aber auch die Soll-Vorschrift des §
... Die Klägerin hat damit mit der Überleitungsanzeige vom 29. Mai 1984 i.d. Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 1985 über das Fehlen einer Härte im Sinne des §
Den Widerspruchsbescheid hat die Beklagte nicht angefochten. Er ist deshalb bestandskräftig geworden. Damit steht für die Zivilgerichte bindend fest, daß es keine Härte im Sinne des §
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, §
4. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten während der Zeit, für die Unterhalt begehrt wird, hat das Berufungsgericht festgestellt; sie wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
5. Der Senat kann selbst abschließend entscheiden, §
1. Januar 1986 bis 31. August 1987 (20 Monate):
1.910 DM - 750 DM - 272, 20 DM - 835 DM = 52,80 DM.
52,80 DM x 20 = 1.056 DM.
1. September 1987 bis 30. Juni 1989 (22 Monate):
1.910 DM - 750 DM - 835 DM = 325 DM.
325 DM x 22 = 7.150 DM.
1. Juli 1989 bis 28. Juli 1989 (28 Tage):
325 DM: 31 x 28 = 293,55 DM.
Insgesamt: 1.056,00 DM + 7.150,00 DM + 293,55 DM = 8.499, 55 DM.
Hinzu kommen die begehrten Zinsen in Höhe von 4% ab Rechtshängigkeit (§§