BFH - Beschluß vom 15.07.1998
I B 134/97
Normen:
AO § 10 ; DBA PRT Art. 4, 24 ; KStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 372
GmbHR 1999, 94

Anschlussbeschwerde; KSt-Pflicht ausländischer KapG

BFH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen I B 134/97

DRsp Nr. 1999/645

Anschlussbeschwerde; KSt-Pflicht ausländischer KapG

1. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist gem. § 155 FGO i.V.m. § 577 a ZPO zulässig. 2. Ausländische KapG, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind unbeschränkt KSt-pflichtig. 3. Der Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO setzt nicht das Unterhalten eigener Büroräume voraus. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung kann auch die Wohnung des Geschäftsführers sein.

Normenkette:

AO § 10 ; DBA PRT Art. 4, 24 ; KStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Anschlußbeschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Portugal. Nach den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung erwarben die Herren M und L am 23. August 1995 sämtliche Anteile an der Antragstellerin. Ausweislich der notariellen Urkunde vom selben Tag wurden die beiden Gesellschafter zu deren Geschäftsführern bestellt. Zur wirksamen Vertretung der Antragstellerin werden laut Gesellschaftsvertrag die "gleichzeitigen Unterschriften beider Geschäftsführer benötigt".