BGH - Urteil vom 06.02.1991
XII ZR 56/90
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 931
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 57
NJW-RR 1991, 770

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abschluß einer den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes nicht entsprechenden Ausbildung

BGH, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen XII ZR 56/90

DRsp Nr. 1994/4025

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Abschluß einer den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes nicht entsprechenden Ausbildung

Erklärt ein Kind seinen Eltern bereits während einer ersten Ausbildung (hier: zur Arzthelferin), daß der vorgesehene Abschluß seinen Neigungen und Fähigkeiten nicht entspreche, müssen die Eltern zusätzlich für die gewählte, weitere angemessene Ausbildung (hier: Fachabitur und Studium der Krankengymnastik) aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn das - inzwischen volljährige - Kind die erste Ausbildung auf Bitten der Eltern zu Ende geführt und aufgrund dieser bereits einige Zeit (hier: ca. 1 1/2 Jahre lang) zur Überbrückung der Wartezeit für die zweite Ausbildung erwerbstätig war.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) gewährte der im Jahre 1964 geborenen Tochter S. des Beklagten aus dessen 1985 geschiedener Ehe Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Der Kläger macht einen auf ihn gemäß § 37 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 406,30 DM für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 1988 (insgesamt 3.656,70 DM) nebst Zinsen geltend.