Die Parteien haben im Jahre 1961 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1962 geborener Sohn und eine im Jahre 1967 geborene Tochter hervorgegangen sind. Der Sohn hat im Oktober 1984 mit Zustimmung seiner Eltern ein Kunststudium in Paris aufgenommen. Die Tochter lebt seit 1981 im Haushalt ihrer Patentante in M.
Die Parteien haben sich im September 1979 getrennt. Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) ist Oberstudiendirektor, die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) übt keinen Beruf aus. Sie war vor der Ehe zwei Jahre lang als ticket-agent bei einer Fluggesellschaft tätig und studierte dann bis 1968 insgesamt 14 Semester Anglistik, Germanistik und Philosophie. Im Jahre 1975 wandte sie sich der Lehre des Zen-Buddhismus zu und meditierte im "Zendo" in F.. Seit 1977 leitet sie das "Zendo", ohne dafür ein Entgelt zu nehmen. Sie leitet dort und in anderen Einrichtungen Meditationsübungen. Zur Vertiefung ihrer Studien des Zen-Buddhismus hielt sie sich seit Oktober 1978 mehrmals monatelang in einem buddhistischen Kloster in Japan auf und erwarb dort auch japanische Sprachkenntnisse. Ihre Ausbildung als Übungsleiterin des Zen-Buddhismus ist bisher noch nicht abgeschlossen. Die Ehefrau rechnet damit, in etwa drei Jahren wirtschaftliche Vorteile aus der Ausbildung als Zen-Lehrerin erzielen und sodann ihren Lebensunterhalt durch das Abhalten von Übungen, Vorträgen und sonstigen Zen-Veranstaltungen verdienen zu können.
Da sie bisher nicht über eigene Einkünfte verfügt, zahlt ihr der Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 23. Juli 1981 ab 1. August 1981 Trennungsunterhalt von monatlich 1.100 DM bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Der Ehemann begehrt die Scheidung der Ehe. Die Ehefrau macht im Verbund den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend, den sie zuletzt auf monatlich 2.060,08 DM einschließlich eines Vorsorgeunterhalts von monatlich 445,35 DM errechnet hat.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 27. März 1984 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die am 21. August 1967 geborene Tochter auf den Ehemann übertragen, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich 571,59 DM bis einschließlich Februar 1987 zu zahlen. Den weitergehenden Unterhaltsantrag sowie ein von der Ehefrau erhobenes Auskunftsbegehren hat es abgewiesen. Das Gericht hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als Anspruch auf Aufstockungs- (Ergänzungs-)Unterhalt nach §
Gegen die Unterhaltsentscheidung hat die Ehefrau Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Befristung der Unterhaltszahlung auf die Zeit bis Februar 1987 aufgehoben; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Revision.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat - ebenso wie das Familiengericht - einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach §
Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau lediglich eine Anspruch auf Ergänzungsunterhalt nach §
Dazu hat es ausgeführt: Zwar setze die Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit regelmäßig erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein. Im vorliegenden Fall gelte aber im Hinblick auf die schon seit September 1979 andauernde Trennung der Parteien etwas anderes. So sei mit Rücksicht auf §
Als angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von §
2. Das Oberlandesgericht hat hiermit die Prognose der zukünftigen Entwicklung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 = FamRZ 1984, 988, 989) dahin getroffen, daß die Ehefrau nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgrund eigener Erwerbsmöglichkeit teilweise nicht unterhaltsbedürftig sein werde.
Diese Prognose kann nach der von dem Berufungsgericht selbst vorgenommenen Bewertung der für die Ehefrau in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten sowie auf der Grundlage der hierzu bisher tatrichterlich getroffenen Feststellungen nicht bestehen bleiben. So hat das Gericht als angemessene, der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen zumutbare Erwerbstätigkeiten Tätigkeiten bei Presse oder Rundfunk, bei einer Fluggesellschaft, im Touristikgewerbe als Reiseleiterin oder auch als Fremdsprachenkorrespondentin oder Dolmetscherin angenommen. Diese tatrichterliche Wertung ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 = FamRZ 1983, 144, 145). Auch die Revision erhebt dagegen im Grundsatz keine Bedenken. Alle diese Tätigkeiten setzen indessen eine Vor- bzw. Ausbildung voraus, die die Ehefrau, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht besitzt. Eine angemessene Erwerbstätigkeit ohne eine noch zu absolvierende Vorbildung kommt hiernach (abgesehen von einem etwa möglichen Bestreiten ihres Lebensunterhalts aus der Betätigung auf dem Gebiet des Zen-Buddhismus, dazu s. unten in Abschnitt 4) nicht in Betracht.
Hatte die Ehefrau aber in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt und bestanden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß sie die erforderliche Vorbildung in nächster Zukunft erfolgreich (§
Das angefochtene Urteil, das die Ehefrau demgegenüber - teilweise - als nicht bedürftig behandelt hat, kann daher nicht bestehen bleiben.
Sowohl die Höhe der der Ehefrau gegebenenfalls zuzubilligenden nachehelichen Unterhaltsrente als auch die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes hängen davon ab, welche konkreten Erwerbsmöglichkeiten die Ehefrau nach der Scheidung haben wird.
Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, welche Tätigkeiten allgemein als angemessene Erwerbstätigkeiten für eine Frau in der Situation der Antragsgegnerin in Erwägung gezogen werden können. Es hat jedoch nicht geprüft, ob diese Tätigkeiten gerade für die Antragsgegnerin persönlich nach ihrer Veranlagung und subjektiven Eignung, ihren besonderen Lebensumständen, ihrem Alter und Gesundheitszustand in Betracht kommen, und ob eine einigermaßen sichere Aussicht besteht, daß sie die für die genannten Tätigkeiten notwendige Vor- bzw. Ausbildung erfolgreich wird abschließen können (§
Da die Ehefrau nicht nur für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung sondern zeitlich unbegrenzt Unterhalt begehrt, ist darüber hinaus zu prüfen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine konkrete Aussicht besteht, daß sie in ihrem Alter und bei ihrer Vorbildung unter Einsatz aller zumutbarer Anstrengungen - nach Abschluß der erforderlichen Vorbildung - eine entsprechende Tätigkeit finden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 49/82 = FamRZ 1984, 683, 686; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 230, 231, 233, 238; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 2 § 1573 Rdn. 1). Das setzt die Feststellung voraus, ob objektiv ein Bedarf an Arbeitskräften in den in Betracht kommenden Bereichen besteht, der auch Personen im Alter der Ehefrau eine Anstellung finden läßt (vgl. Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 238). Für die insoweit anzustellende Prognose wird das Oberlandesgericht die Verhältnisse zugrundezulegen haben, wie sie bei Erlaß seiner Entscheidung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 aaO).
Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß ein erfolgreicher Abschluß der in Betracht zu ziehenden Ausbildung erwartet werden kann und daß damit zu rechnen ist, die Ehefrau werde im Anschluß an die Ausbildung voraussichtlich auch eine Erwerbstätigkeit finden, so wird es unter Umständen eine zeitlich begrenzte Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für die zu erwartende Dauer der Ausbildung der Ehefrau festzulegen haben.
3. Auch ein solcher zeitlich begrenzter Unterhaltsanspruch der Ehefrau könnte allerdings zu verneinen sein, soweit diese die erforderliche Ausbildung schon in der Vergangenheit ganz oder teilweise hätte absolvieren können. So könnte sie sich auf ihre Unterhaltsbedürftigkeit gemäß §
4. Scheidet eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit aus, so wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der Möglichkeiten für eine angemessene nacheheliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau auch ihre zwischenzeitlichen Fortschritte im Studium des Zen-Buddhismus zu berücksichtigen und ihre derzeitige Tätigkeit in dem "Zendo" in F. in seine Erwägungen einzubeziehen haben. Da die Ehefrau das "Zendo" bereits seit Jahren leitet und auch sonstige Meditationsübungen veranstaltet, wäre sie - insoweit ohne die Notwendigkeit einer weiteren besonderen Ausbildung - nicht unterhaltsbedürftig, wenn und soweit sie sich inzwischen, etwa im Hinblick auf eine durch ihre Studien der Zen-Lehre erworbene Befähigung eine Entgelt für ihre auf diesem Gebiet geleisteten Tätigkeiten zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 = FamRZ 1980,
5. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird schließlich auch
die Höhe einer der Ehefrau zustehenden Unterhaltsrente erneut zu prüfen sein.
a) Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung des Ergänzungsunterhalts nach §
Auf der so gewonnenen Grundlage hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Ehefrau mit monatlich 1.424,27 DM (2/5 des verbleibenden Einkommens des Ehemannes von 3.560,68 DM) angesetzt, wobei es - mangels konkreter Darlegung - keinen zusätzlichen trennungsbedingten Mehrbedarf berücksichtigt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 = FamRZ 1983, 886, 887 m.N.). Sodann hat das Gericht ausgeführt: Auf den Bedarf von monatlich 1.424,27 DM müsse sich die Ehefrau eigenes fiktives Einkommen aus der ihr obliegenden Arbeitstätigkeit anrechnen lassen. es könne offen bleiben, ob es sich dabei, wie die Ehefrau allenfalls für möglich halte, um einen Betrag von 1.000 DM oder, wie von dem Familiengericht angenommen um einen solchen von 1.200 DM handele. In beiden Fällen ergebe sich kein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch.
b) Diese Ausführungen sind auf der Grundlage der bisher von dem Oberlandesgericht angenommenen Erwerbs- und Einkommensverhältnissen der Ehefrau revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber volljährigen Kindern nach §
Das Berufungsgericht hat insoweit bei der Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Sohnes rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß das Studium einem gemeinsamen Entschluß der Parteien - und damit einer entsprechenden übereinstimmenden Disposition über ihre Einkommensverhältnisse für die voraussichtliche Studiendauer - entspricht. Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Gericht auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, daß die Tochter inzwischen ebenfalls volljährig geworden ist und gegebenenfalls ihrerseits Ausbildungsunterhalt beansprucht.
Ob und in welcher Höhe die Ehefrau den Ehemann endgültig auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen kann, hängt von dem Ergebnis der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ab. Je nach dem, welche Beträge ihr danach als angemessener Unterhalt zustehen, ist erneut zu prüfen, ob die Einkünfte des Ehemannes ausreichen, um seine Unterhaltsverpflichtungen sowohl gegenüber den beiden volljährigen Kindern als auch gegenüber der Ehefrau zu erfüllen. Nur wenn das nicht der Fall sein sollte, scheidet ein Vorwegabzug des Unterhalts für die Kinder aus.
B. Vorliegend bejaht der BGH einen Vorwegabzug, da das OLG bei der Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs des Kindes rechtsfehlerfrei darauf abgestellt habe, daß das Studium einem gemeinsamen Entschluß der Parteien - und damit einer entsprechenden übereinstimmenden Disposition über ihre Einkommensverhältnisse für die voraussichtliche Studiendauer - entspreche. Die Parteien sind an einen Vergleich, bei dem der Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung eines Vorabzugs bemessen wurde, gebunden (BGH, FamRZ 1992, 539, 540 m. Anm. Graba, S. 541, 543 = NJW 1992,
D. Grundsätzlich ebenso: BGH, DRsp I (166) 145 b = FamRZ 1985,