BGH - Urteil vom 24.02.1988
IVb ZR 3/87
Normen:
BGB § 1603 ; RVO § 583 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 Volljährigkeitseintritt 1
BGHR BGB § 1603 Kindergeld 1
BGHR BGB § 1603 Kindergeld 2
BGHR BGB § 1603 Kinderzuschuß(-zulage) 1
BGHR BGB § 1603 Kinderzuschuß(-zulage) 2
BGHR BGB § 1612 Abs. 3 Satz 1 Teilbetrag 1
BGHZ 103, 267
FamRZ 1988, 604
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 27
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 55
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 60
MDR 1988, 568
NJW 1988, 2799
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Bad Segeberg,

Anspruch des Kindes auf Auskehrung der Kinderzulage zu einer Verletztenrente

BGH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 3/87

DRsp Nr. 1994/4227

Anspruch des Kindes auf Auskehrung der Kinderzulage zu einer Verletztenrente

»Ein Kind hat keinen von der Leistungsfähigkeit seines Vaters unabhängigen Anspruch auf "Auskehrung" der Kinderzulage zu der Verletztenrente, die der Vater mit Rücksicht auf eine Ausbildung des Kindes bezieht.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; RVO § 583 ;

Tatbestand:

Die am 9. Dezember 1966 geborene Beklagte ist die Tochter des im Jahre 1934 geborenen Klägers aus seiner geschiedenen Ehe, aus der noch ein im Februar 1974 geborener Sohn stammt. Der Kläger hat außerdem einen am 6. August 1984 geborenen nichtehelichen Sohn.

Die Beklagte steht seit dem 1. September 1984 in einem Ausbildungsverhältnis und erhält eine - mit jedem Ausbildungsjahr steigende - monatliche Ausbildungsvergütung. Der Kläger bezieht wegen eines im Jahre 1975 erlittenen Verkehrsunfalls eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, zu der zeitweise Kinderzulagen für die beiden ehelichen Kinder in Höhe von monatlich je 113,77 DM gewährt wurden. Seit dem 30. Dezember 1980 besteht für ihn eine Gebrechlichkeitspflegschaft.