Die am 9. Dezember 1966 geborene Beklagte ist die Tochter des im Jahre 1934 geborenen Klägers aus seiner geschiedenen Ehe, aus der noch ein im Februar 1974 geborener Sohn stammt. Der Kläger hat außerdem einen am 6. August 1984 geborenen nichtehelichen Sohn.
Die Beklagte steht seit dem 1. September 1984 in einem Ausbildungsverhältnis und erhält eine - mit jedem Ausbildungsjahr steigende - monatliche Ausbildungsvergütung. Der Kläger bezieht wegen eines im Jahre 1975 erlittenen Verkehrsunfalls eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, zu der zeitweise Kinderzulagen für die beiden ehelichen Kinder in Höhe von monatlich je 113,77 DM gewährt wurden. Seit dem 30. Dezember 1980 besteht für ihn eine Gebrechlichkeitspflegschaft.
Durch eine im Ehescheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 11. März 1983 wurde dem Kläger aufgegeben, an die Beklagte und ihren Bruder monatlich je 145 DM Unterhalt zu zahlen. Für den nichtehelichen Sohn hatte er seit der Geburt zunächst monatlich 130 DM und seit Januar 1985 monatlich 146 DM zu leisten.
Mit der im Juli 1984 eingereichten Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß er ab 1. August 1984 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei.
Diese könne ihren Unterhaltsbedarf durch die Ausbildungsvergütung als eigenes Einkommen decken. Auch sei er im Hinblick auf die seit August 1984 bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nichtehelichen Sohn nicht mehr leistungsfähig.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage.teilweise stattgegeben und "festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 1984 monatlichen Unterhalt von 97 DM an die Beklagte zu zahlen"; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, "daß der Kläger an die Beklagte für die Zeit von September bis November 1984 monatlichen Unterhalt in Höhe von 94 DM und ab Dezember 1984 keinen Unterhalt zu zahlen hat."
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. September bis 31. Dezember 1984:
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger für die Zeit von September bis November 1984 - nur noch - für verpflichtet gehalten, monatlich 94 DM Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, weil sie nur in dieser Höhe einen durch ihre Ausbildungsvergütung nicht gedeckten Restbedarf habe.
a) Diesen hat es wie folgt ermittelt:
Nettoeinkommen der Beklagten monatlich 437,53 DM
abzüglich Fahrten zum Arbeitsplatz 82,-- DM
Fahrten zur Berufsschule 32,04 DM
ausbildungsbedingter Freibetrag 120,-- DM
verbleibt als anrechenbares Eigeneinkommen 203,49 DM.
Dieses Einkommen hat das Gericht dem in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1984) ermittelten Mindestbedarf für ein 13- bis 18jähriges Kind nach der ersten Einkommensstufe mit monatlich 297 DM gegenübergestellt und ist damit zu einem ungedeckten Restbedarf von monatlich rund 94 DM gelangt.
b) Dieser Bedarfsberechnung hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe die Fahrten zur Arbeitsstelle zu Unrecht mit nur monatlich 82 DM berücksichtigt; es habe den detaillierten Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen, daß sie einen eigenen Pkw benutzen müsse, weil sie den Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne; durch die Benutzung des Pkw entstünden ihr Fahrkosten von monatlich 470 DM.
c) Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte hat die Kosten einer Monatskarte für die Fahrten zur Arbeitsstelle in ihrer Klageerwiderung vom 8. August 1984 selbst mit 82 DM angegeben. Der Vortrag, auf den sich die Revision bezieht, stammt demgegenüber aus einem Schriftsatz im Berufungsverfahren vom 5. September 1986, als die Kosten der Monatskarte nach den Angaben der Beklagten auf 94 DM gestiegen waren. Soweit sich die Beklagte damals darauf berufen hat, daß sie einen eigenen Pkw benutze, können hieraus keine Schlüsse für ihre Fahrtkosten im Jahre 1984 gezogen werden. Denn zu jener Zeit war die Beklagte noch minderjährig und damit nicht berechtigt, einen Pkw zu führen (§
Sonstige Bedenken gegen die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten für die Zeit bis November 1984 werden von der Revision nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
2. In dem Umfang eines Restbedarfs von monatlich 94 DM hat das Berufungsgericht den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Söhnen als leistungsfähig angesehen. Das wird - als der Beklagten günstig - von der Revision nicht angegriffen.
Das angefochtene Urteil hat daher Bestand, soweit über den Feststellungsantrag für August 1984 (der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist) sowie für September bis November 1984 entschieden worden ist. Angesichts der insoweit mißverständlichen Fassung der Entscheidungsformel ist aber klarzustellen, daß auf die leugnende Feststellungsklage nicht etwa die verbleibende Unterhaltspflicht des Klägers (für September bis November 1984) festzustellen ist. Vielmehr ist die Feststellung dahin zu treffen, daß er für diese Zeit nicht mehr als monatlich 94 DM zu zahlen verpflichtet ist.
3. a) Für Dezember 1984 hat das Berufungsgericht eine Unterhaltspflicht des Klägers verneint, weil "mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten ab Dezember 1984" die Leistungsfähigkeit des Klägers ende, dem nunmehr der große Selbstbehalt nach §
b) Das greift die Revision zu Recht an. Die Beklagte ist erst am 9. Dezember 1984 volljährig geworden. Ihr gegenüber stand dem Kläger daher bis einschließlich 8. Dezember 1984 nur der kleine Selbstbehalt (§
Den vollen Monatsbetrag von 94 DM kann sie für Dezember 1984 nicht beanspruchen, auch wenn ihr Anspruch auf die Rente für diesen Monat zu Monatsbeginn fällig wurde, §
II. Ab 1. Januar 1985:
Mit Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers mangels Leistungsfähigkeit verneint. Von einer Feststellung des infolge der Volljährigkeit gestiegenen Bedarfs der Beklagten hat es dabei abgesehen, weil angesichts der Renteneinkünfte des Klägers von monatlich 1.266,40 DM ab 1. Januar 1985, 1.282,70 DM ab 1. Juli 1985, 1.369,50 DM ab 1. Januar 1986 und 1.421,55 DM ab 1. Juli 1986 der Selbstbehalt schon durch die Unterhaltszahlungen an die Söhne des Klägers unterschritten werde.
1. a) Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der Kläger müsse jedenfalls den Kinderzuschuß, den er zu seiner Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, an die Beklagte auskehren, wenn er sonst keine Unterhaltslasten für sie trage und demgemäß keine erhöhten Bedürfnisse habe, zu deren Ausgleich der Kinderzuschuß bestimmt sei.
b) Mit diesem bereits in der Vorinstanz erhobenen Einwand hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers für die Zeit bis November 1984 auseinandergesetzt und dazu ausgeführt: es teile nicht die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, daß der von einem leistungsunfähigen Unterhaltsschuldner bezogene Kinderzuschuß zur gesetzlichen Rentenversicherung dem Kind zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zur Verfügung zu stellen sei, auch wenn dabei der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten werde. Das Berufungsgericht hat sich stattdessen den "grundsätzlichen Ausführungen" des erkennenden Senats in dem Urteil vom 25. September 1985 (IVb ZR 44/84 = FamRZ 1985, 1243) angeschlossen, nach denen ein sogenanntes Zählkind keinen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unabhängigen Anspruch auf Auskehrung des Zählkindvorteils hat, die Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder vielmehr gemäß §
c) Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.
Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob ein Elternteil, der seinem unterhaltsbedürftigen Kind (sonst) keinen Unterhalt leistet, ihm wenigstens das Kindergeld oder die dieses gemäß §
Die Revision meint, der Grundsatz des §
Diese öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung wird jedoch vom privaten Unterhaltsrecht nicht berücksichtigt. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, daß die konkrete Zweckbestimmung von Sozialleistungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 = FamRZ 1980, 770, 772; vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 = FamRZ 1981, 1165, 1166 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 = FamRZ 1986,
Wollte man einen solchen Anspruch zuerkennen, so würde es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch handeln, sondern um einen eigenständigen Anspruch auf "Auskehrung" des Kindergeldes (Kinderzuschusses oder der Kinderzulage), den das Gesetz jedoch nicht kennt, für dessen Begründung auch keine Notwendigkeit besteht.
Das Kind kann vielmehr auf dem Weg des öffentlichen Rechts das Ziel einer Auskehrung des Kindergeldes, Kinderzuschusses oder der Kinderzulage erreichen. So kann es unter den Voraussetzungen des §
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht auf dem Boden der bisher getroffenen Feststellungen eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten für die Zeit ab Beginn ihrer Volljährigkeit - mangels Leistungsfähigkeit - verneint. Denn die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel - Bezirksverwaltung Bremen - als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung des Klägers hatte mit Schreiben vom 14. Juli 1986 mitgeteilt, daß dem Kläger nach Berücksichtigungen der Pfändungen für den ehelichen Sohn und das nichteheliche Kind (von 145 DM + 146 DM = monatlich 291 DM) von seiner Rente monatlich nur 1.105,50 DM bzw. 1.030,60 DM verblieben seien, also jeweils Beträge unter dem Selbstbehalt gemäß §
2. Nach Auffassung der Revision könnte der Kläger jedoch zu seiner Rente ein zusätzliches Einkommen erzielen und seine Leistungsfähigkeit steigern. Die Revision stellt deshalb die Feststellung des Berufungsurteils in Frage, daß der Kläger, der nach seinem Unfall eine Umschulung zum technischen Zeichner absolviert habe, arbeitsunfähig und nicht vermittelbar sei.
Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich nach dem persönlichen Eindruck, den es im Verhandlungstermin gewonnen hat, in Verbindung mit einem Bescheid des Versorgungsamts Lübeck vom 19. Februar 1986 die Überzeugung gebildet, daß es sich bei dem Kläger um einen kranken und gebrechlichen Mann handelt, der nicht mehr imstande ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen.
Selbst wenn er aber in gewissem Umfang eingeschränkt arbeitsfähig sein sollte, wäre er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts gleichwohl auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Diese auf der Erfahrung des Gerichts und seiner Kenntnis von den Verhältnissen des örtlichen Arbeitsmarkts beruhende tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. a) Die Revision greift schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers nur nach seinen Renteneinkünften zu beurteilen sei, unter einem weiteren Gesichtspunkt an und macht geltend:
Das angefochtene Urteil lasse den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt, daß aus dem Erlös der Zwangsversteigerung des früher im Miteigentum des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Hauses ein Restbetrag von 143.827,85 DM vorhanden sei, der hinterlegt sei, von dem der Kläger jedoch die Hälfte für sich beanspruche; die Gründe, aus denen ihm die Auszahlung des Betrages angeblich verwehrt werde, habe der Kläger darlegen und beweisen müssen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht auch die von dem Kläger nicht bestrittene Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt, daß er als Miterbe nach seiner Mutter rund 50.000 DM geerbt habe.
b) Diese Rüge hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers sowohl den unbestrittenen Vortrag der Beklagten zur Höhe des hinterlegten Versteigerungserlöses als auch ihre Behauptung über die Erbschaft des Klägers nach seiner Mutter, der er ebenfalls nicht entgegengetreten war, außer Betracht gelassen. Da sich der Kläger auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, oblag ihm indessen der Nachweis, daß er trotz eines ihm zustehenden Hälfteanteils an dem restlichen Versteigerungserlös von mehr als 140.000 DM sowie einer Erbschaft von rund 50.000 DM nicht in der Lage ist, den verbleibenden Unterhaltsbedarf der Beklagten zu decken.
Ein Unterhaltsschuldner muß zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nur diejenigen Einkünfte verwenden, die er tatsächlich erzielt, sondern muß sich fiktiv auch solche Einkünfte zurechnen lassen, die er zumutbarerweise erzielen könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 13/85 = FamRZ 1986, 441, 443 m.w.N.) Als solche Einkünfte kommen hier erzielbare Zinseinnahmen aus dem behaupteten Vermögen des Klägers in Betracht. Außerdem hat ein unterhaltsverpflichteter Elternteil zum Unterhalt seiner Kinder im Rahmen des §
Ob das im einzelnen der Fall ist, hat der Tatrichter unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbaren Einkünfte zu beurteilen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Die Sache ist vielmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils zur umfassenden Feststellung der Vermögensverhältnisse des Klägers und zur erneuten Prüfung seiner Leistungsfähigkeit sowie der Bedürftigkeit der Beklagten seit Eintritt ihrer Volljährigkeit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.