BGH - Urteil vom 06.10.1982
IVb ZR 311/81
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 1187, 1188
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 56
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 75
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 95
NJW 1983, 1547

Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

BGH, Urteil vom 06.10.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 311/81

DRsp Nr. 1994/4818

Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

A. Der Berechtigte besitzt ein Wahlrecht hinsichtlich der Versicherungsform. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung kommen private Vorsorgemöglichkeiten in Betracht, etwa wenn die geschuldete Vorsorgeleistung hinter der Mindestbeitragshöhe für die gesetzliche Rentenversicherung zurückbleibt (§§ 1387 Abs. 1, 1388 RVO), wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Höherversicherung möglich wäre (§ 1234 RVO), aus der keine dynamischen Versicherungsleisten erwachsen (§ 1272 Abs. 3 RVO), oder wenn der Unterhaltsberechtigte seine Altersvorsorge bereits im Wege einer privaten Kapital- oder Rentenversicherung begonnen hat. B. Der Unterhaltsgläubiger kann den Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf und den Vorsorgeunterhalt in getrennten Verfahren geltend machen. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruch. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Berechtigte gehalten ist, beide Unterhaltsteile in einem Verfahren geltend zu machen; denn Teilklagen sind auch sonst zulässig.

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Hinweise:

B. Eine Bindung besteht nur insoweit, als insgesamt nicht mehr zugesprochen werden darf, als verlangt ist (BGH, FamRZ 1989, 483, 485).