FG Köln - Urteil vom 12.10.2017
10 K 2487/16
Normen:
UStG § 2; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Steuernummer; Versagung der Steuernummer aufgrund des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte; Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Steuernummer

FG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 10 K 2487/16

DRsp Nr. 2019/2798

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Steuernummer; Versagung der Steuernummer aufgrund des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte; Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Steuernummer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer hat.

Die 1956 geborene Klägerin ist polnische Staatsbürgerin und verheiratet. Sie unterhält mit ihrem Ehemann in Polen eine gemeinsame Wohnung. Am 30.1.2016 schloss sie mit der Firma "..." (C-GmbH) einen Vertrag zur Vermittlung von Aufträgen im Bereich Seniorenbetreuung & Haushaltsdienstleistungen ab (Vermittlungsvertrag). Danach konnte die Klägerin "... als selbstständiger Dienste im Bereich Seniorenbetreuung und Hauswirtschaft" erbringen. In § 7 sicherte die Klägerin der C-GmbH zu, ein eigenes Dienstleistungsgewerbe als selbstständiger Dienstleister anzumelden; sie sollte nicht Arbeitnehmer der C-GmbH sein und die Pflichten eines Selbstständigen selbst erfüllen (insbesondere die Abgabe jährlicher Steuererklärungen bei dem für sie zuständigen FA und die Zahlung der gegen sie festgesetzten Steuern).