Die Parteien, der Ehemann (Beklagter) im Jahre 1934, die Ehefrau (Klägerin) im Jahre 1936 geboren, schlossen im Jahre 1956 in A. (Bezirk Chemnitz) die Ehe, aus der die im selben Jahre geborene Tochter Karin stammt. Im Jahre 1960 erwarben sie in Fr. (Bezirk Chemnitz), wo sie seit ihrer Heirat wohnen, ein auf einem volkseigenen Grundstück stehendes Wohnhaus; im Jahre 1982 erhielten sie gemeinsam an dem Grundstück ein unbefristetes Nutzungsrecht. Das Grundstück mit aufstehendem Haus hatte früher den Eltern des Ehemannes gehört, bis es nach 1945 in Volkseigentum übernommen wurde. Die Parteien nahmen an dem Wohnhaus umfangreiche Um- und Anbauten vor und errichteten auf dem Grundstück eine weitere Garage (zu zwei vorhandenen). Außerdem nahmen sie auf dem Grundstück Anpflanzungen vor. In dem Haus wohnt außer ihnen ihre Tochter mit ihrem Ehemann und einem Sohn. Für die Ehe der Parteien galt der gesetzliche Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 20. Dezember 1965 (DDR-GBl 1966 I 1 - FGB).
Auf die im April und Mai 1989 erhobenen Klagen beider Parteien wurde ihre Ehe durch Teilurteil des Kreisgerichts vom 4. Dezember 1989 (rechtskräftig seit 22. Dezember 1989) geschieden. Durch "Endurteil" vom 19. Februar 1990 traf das Kreisgericht Regelungen zur Teilung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Unter anderem übertrug es die auf dem Grundstück befindlichen Aufbauten und Anpflanzungen gegen Zahlung eines Erstattungsbetrages von 21.883 Mark nebst Zinsen und Verpflichtung zur Bestellung eines Vorkaufsrechts für die Ehefrau in das Alleineigentum des Ehemannes, übertrug diesem auch das Nutzungsrecht an der Ehewohnung und verurteilte die Ehefrau zur Räumung, sobald ihr anderweit Wohnraum zur Verfügung stehe. Ferner verurteilte das Kreisgericht den Ehemann, im Innenverhältnis der Parteien eine Restkreditschuld gegenüber der Kreissparkasse A. zu tilgen.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, wobei die Ehefrau insbesondere Übertragung des Wohnhauses sowie der übrigen Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen in ihr Alleineigentum sowie Zuweisung der Ehewohnung begehrte. Daraufhin entschied das Bezirksgericht durch Urteil vom 19. Juli 1990 u.a. wie folgt:
"1. Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen als unbegründet abgewiesen wird, wird das Urteil des Kreisgerichts A. vom 19.2.1990 ... in Ziffer 1. bis 7. wie folgt geändert:
2. Das in ehelicher Vermögensgemeinschaft der Prozeßparteien stehende Wohnhaus auf dem Grundstück ... wird mit allen übrigen auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäuden, Aufbauten und Anpflanzungen in das Alleineigentum der Klägerin übertragen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, dem Verklagten ein Vorkaufsrecht an dem vorgenannten Wohnhaus, den Nebengebäuden, Anlagen und Anpflanzungen im Grundstück ... einzuräumen und dessen Eintragung im Grundbuch zu beantragen.
4. Die Klägerin wird verurteilt, im Innenverhältnis der Prozeßparteien die Restkreditschuld für das Wohnhaus gegenüber dem Kreditinstitut allein zu tilgen.
5. Das Nutzungsrecht an der im Wohnhaus ... gelegenen Ehewohnung wird der Klägerin übertragen. Der Verklagte wird verurteilt, die Wohnung zu räumen, sobald ihm anderweit Wohnraum zur Verfügung steht.
6. Die Klägerin wird verurteilt, aus der Übernahme des Wohnhauses, der Nebengebäude, Aufbauten und Anpflanzungen an den Verklagten einen Erstattungsbetrag von 24.863,-- DM zuzüglich 3 1/4% Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
...
Die Berufung des Ehemannes wies es zurück.
Gegen dieses Urteil legte der Ehemann Revision ein mit dem Antrag, die Entscheidungen zu Nr. 2 bis 6 aufzuheben und insoweit das Urteil des Kreisgerichts wiederherzustellen. Nach Überleitung des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof ließ der Senat durch Beschluß vom 26. Juni 1991 (abgedruckt in DtZ 1991, 377) das Rechtsmittel zu, soweit es sich gegen Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 des Berufungsurteils richtet. Für den Fall des Erfolgs seiner Revision beantragt der Ehemann gemäß §
I.
Da die Ehe der Parteien vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geschieden worden ist, bleibt gemäß Art.
II.
1. Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Parteien, das nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB zu gleichen Anteilen zu teilen ist, gehören insbesondere das Eigentum an dem Wohnhaus und den sonstigen auf dem Grundstück vorhandenen Gebäuden. An den Gebäuden ist aufgrund des gemeinschaftlichen Nutzungsrechts der Parteien gemäß §§ 288 Abs. 4, 295 Abs. 2,
2. Das Berufungsgericht hat die Übertragung dieser Gegenstände in das Alleineigentum der Ehefrau im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwar handele es sich um das Elternhaus des Ehemannes; es dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Ehefrau es seit über 34 Jahren mitbewohnt habe, sich aufgrund ihrer Leistungen eng damit verbunden fühle und auch die gemeinsame Tochter dort aufgewachsen sei. Der Ehemann habe zwar einen hohen Anteil an der Schaffung der guten Wohn- und Lebensbedingungen auf dem Grundstück (wobei er allerdings von seinem Schwiegersohn aktiv unterstützt worden sei), aber auch die Ehefrau habe entsprechend ihren Möglichkeiten dazu beigetragen. Aus dem Anteil am Um- und Anbau des Wohnhauses lasse sich daher für keine der Parteien ein größeres Interesse am Wohngrundstück begründen.
Was die Lebensverhältnisse der Beteiligten angehe, so wohnten die Parteien mit der Familie ihrer Tochter verhältnismäßig beengt zusammen, ohne daß die beiderseitigen Wohnbereiche in sich abgeschlossen seien. Das Kinderzimmer des Enkels befinde sich in dem von den Parteien bewohnten Erdgeschoß. Das dort liegende Bad mit Toilette werde gemeinsam genutzt. Strom- und Wasserverbrauch laufe über einen gemeinsamen Zähler. Seit dem Scheidungsverfahren sei es zu erheblichen Spannungen zwischen dem Ehemann auf der einen und der Tochter sowie dem Schwiegersohn auf der anderen Seite gekommen. Bei Auseinandersetzungen habe wiederholt die Polizei gerufen werden müssen. Tochter und Schwiegersohn hätten glaubhaft erklärt, bei einer Zuweisung des Hauses an den Ehemann könnten sie deshalb dort nicht mehr wohnen. Eine Entscheidung zu seinen Gunsten bedeute daher, daß sowohl die Ehefrau als auch die Familie der Tochter ausziehen müßten, was "wohnraummäßig nicht zu vertreten sei". Werde zugunsten der Ehefrau entschieden, müsse sich nur der Ehemann um neuen Wohnraum bemühen, während die Ehefrau sowie die Tochter mit ihrer Familie in guten und für sie ausreichenden Wohnbedingungen verbleiben könnten. Außerdem könne die Ehefrau bei den zur Erhaltung des Hauses erforderlichen Arbeiten von Schwiegersohn und Tochter unterstützt werden.
Wie die Revision zutreffend rügt, vermögen diese Gründe die Entscheidung nicht zu tragen.
a) Die persönlichen Beziehungen der Parteien zu dem Wohnhaus und ihre beiderseitigen Anteile an der Schaffung der Wohn- und Lebensbedingungen, die das Grundstück jetzt bietet, hat das Berufungsgericht selbst dahin gewürdigt, daß sie für keinen von ihnen ein größeres Interesse an dem Wohngrundstück begründeten. Daher kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die genannten Umstände überhaupt eine Übertragung des Hauses und der anderen Gebäude in das Alleineigentum einer der Parteien zu rechtfertigen vermöchten.
b) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Nutzungsbedürfnisse der Parteien sowie ihrer Tochter und deren Familie gestützt. Wie der Senat in dem Urteil XII ZR 202/90 (unter II 3. b) der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, ist die Teilung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft durch Übertragung eines gemeinschaftlichen Grundstücks oder vergleichbaren Gegenstandes in das Alleineigentum eines der Ehegatten mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, die hinreichenden Bezug zum Eigentum haben und der die Belange des anderen regelmäßig schonenderen Begründung von Miteigentum entgegenstehen. Das stärkere Nutzungsbedürfnis eines Ehegatten an der Ehewohnung gibt einen solchen triftigen Grund nicht ohne weiteres ab. In dem vorliegenden Revisionsverfahren braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und inwieweit diese Grundsätze auch gelten, wenn es sich - wie hier - um das Eigentum nicht am Grundstück, sondern allein an dem darauf errichteten Haus und weiteren Aufbauten geht. Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts sind schon mit den Regeln unvereinbar, die § 39 FGB für die Ermessensentscheidung des Gerichts aufstellt.
Danach sind mit den Lebensverhältnissen der Beteiligten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 FGB) nur die Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder (Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift) zu berücksichtigen, zu denen die erwachsene und verheiratete Tochter der Parteien und erst recht ihre Familie nicht gehören. Daß die Wohnbedürfnisse der Ehefrau selbst - für sich genommen - die des Ehemannes überwiegen und die Übertragung des Alleineigentums auf sie rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da es auf die Wohnbedürfnisse der Tochter und ihrer Familie nicht ankommt, durfte die Entscheidung zudem - wie die Revision mit Recht rügt - nicht auf ihr persönliches Verhältnis zu dem Ehemann gestützt werden. Die allgemeine Wohnraumknappheit gehört ebenfalls nicht zu den nach § 39 Abs. 1 Satz 2 beachtlichen Lebensverhältnissen der Beteiligten.
3. Wie bei verfassungskonformer Anwendung des § 39 Abs. 1 FGB erforderlich (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II. 2. d) der Entscheidungsgründe), hat das Berufungsgericht der Ehefrau gemäß Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift die Erstattung des anteiligen Wertes des Wohnhauses und der sonstigen Gebäude sowie der Anpflanzungen durch Zahlung eines Geldbetrages auferlegt.
Bei der Bemessung dieser Verpflichtung ist es von einem Wert der Baulichkeiten und Anpflanzungen von 55.460 DM ausgegangen. Diese Bewertung beruht auf dem bereits vom Kreisgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen W. vom 23. September 1989, das ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Wertermittlungsstichtag zu diesem Betrag in Mark gelangt ist. Gegen sie bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Anders als etwa beim Zugewinnausgleich (§
Es kann dahinstehen, ob die in der DDR herrschende Auffassung nicht schon deswegen bedenklich war, weil die Eigentumsgemeinschaft von Ehegatten an Grundstücken und Gebäuden über die Scheidung hinaus bis zu einer Teilung gemäß § 39 FGB fortgesetzt wird (FGBKomm § 39 Anm. 4), so daß kein Grund besteht, erst nach der Scheidung sich ergebende Wertsteigerungen nicht auch dem erstattungsberechtigten Ehegatten zugute kommen zu lassen. Jedenfalls kann an dieser Auffassung unter der Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden. Es wäre ein unverhältnismäßiger und nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Rechtsposition des Ehegatten, der durch Zuweisung des Alleineigentums an den anderen seinen Eigentumsanteil verliert, wenn er dafür nicht einen angemessenen Ausgleich in Geld erhielte. Wird über das Eigentum und die Erstattung erst längere Zeit nach der Scheidung entschieden, ist eine auf deren Zeitpunkt bezogene Wertbemessung im Falle zwischenzeitlicher Wertsteigerungen nicht angemessen und mit der Eigentumsgarantie des Art.
Da über die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld gleichzeitig mit der Übertragung des Alleineigentums entschieden werden muß (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II. 2. d) der Entscheidungsgründe), ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgebend, mit dem jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte wird (§ 39 Abs. 3 Satz 1 FGB; vgl. dazu Senatsurteil XII ZR 202/90 aaO) und der jeweils andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil verliert. Praktisch bedeutet das, daß es auf die Wertverhältnisse bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz ankommt. Diesen Wert hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Seit der Begutachtung vom 23. September 1989 ist so erhebliche Zeit verstrichen, daß - zumal angesichts der seither eingetretenen Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse - zwischenzeitliche Wertänderungen wahrscheinlich sind; Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
III.
1. Daraus folgt, daß die Entscheidungen des Berufungsgerichts zu Nr. 2 und 6 seines Urteilsausspruchs nicht bestehenbleiben können. Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind und die zu treffende Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung insoweit nicht möglich, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Das gilt notwendig auch für die Entscheidungen unter Nr. 3 und 4 des Berufungsurteils, bei denen es sich um Folgeentscheidungen zur Übertragung des Alleineigentums auf die Ehefrau handelt. Auf den Antrag der Revision hebt der Senat gemäß §
2. Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) In seine Überlegungen, ob und an welchen Ehegatten das Wohnhaus usw. zu Alleineigentum übertragen wird, muß das Berufungsgericht auch die Frage einbeziehen, ob dieser Ehegatte in der Lage ist, dem anderen den anteiligen Wert in Geld zu erstatten (Senatsurteil XII ZR 202/90 unter II. 2. d) der Entscheidungsgründe).
b) Das Berufungsgericht wird zu erwägen haben, ob nicht allein über das Eigentum an dem Haus usw. und das Nutzungsrecht an der Ehewohnung zu befinden, sondern in die Teilung (auch) das ausweislich der Urkunde des Rates des Kreises A. vom 25. Juni 1982 beiden Ehegatten verliehene Nutzungsrecht an dem Grundstück einzubeziehen ist.
c) Soweit das Berufungsgericht erneut über die Räumung der Ehewohnung zu entscheiden hat, ist zu beachten, daß §