FG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2007
2 V 1958/07
Normen:
AO § 33 § 118 ; FGO § 114 ; UStG (2005) § 2 § 14 Abs. 4 Nr. 2 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

FG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 2 V 1958/07

DRsp Nr. 2008/11650

Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Aus der rechtlichen Stellung als Steuerpflichtiger folgt für einen Unternehmer - ggf. auch für einen Strohmann als leistenden Unternehmer - der öffentlich rechtliche Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit ist ohne Erteilung einer Steuernummer im Hinblick auf die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG bestimmte Verpflichtung zur Angabe einer Steuernummer ernsthaft gefährdet. Die Versagung der Steuernummer ist Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO. Für den Streitwert eines Verfahrens auf Erteilung einer Steuernummer ist vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen.

Normenkette:

AO § 33 § 118 ; FGO § 114 ; UStG (2005) § 2 § 14 Abs. 4 Nr. 2 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer.

Die Antragstellerin (Ast) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde von dem ungarischen Staatsangehörigen A.