FG Köln - Urteil vom 10.11.2011
2 K 106/04
Normen:
UStDV 2001 § 61 Abs 1; UStG 2001 § 18 Abs 9;

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragsstellung

FG Köln, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 106/04

DRsp Nr. 2013/13704

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragsstellung

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 2. Eine Prüfung des Vergütungsantrags muss grundsätzlich anhand der Angaben im Antragsformular selbst möglich sein; ein Verweis auf die sonstigen Angaben im Antrag oder die dem Antrag beigefügten Rechnungen genügt gerade nicht.

Normenkette:

UStDV 2001 § 61 Abs 1; UStG 2001 § 18 Abs 9;

Tatbestand

Streitig sind die Vorsteuervergütungsansprüche der Klägerin für die Zeiträume 01-12/2000, 01-06/2001, 07-09/2001 und 10-12/2001.

Die Klägerin ist in Belgien ansässig. Sie wurde durch einen „Vertrag über einen zeitweiligen Zusammenschluss” vom 4. Februar 2000 zwischen der A S.A. (im Folgenden: A) mit Sitz in D und der B Suisse S.A. (im Folgenden: B) mit Sitz in C (vgl. Gerichtsakte, Bl. 102 ff.) gegründet.