BFH - Urteil vom 06.12.2012
V R 36/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit b;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 340/10

Anwendbarer Umsatzsteuersatz für die Durchführung von Draisinenfahrten auf einer stillgelegten Bahnstrecke

BFH, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen V R 36/11

DRsp Nr. 2013/6272

Anwendbarer Umsatzsteuersatz für die Durchführung von Draisinenfahrten auf einer stillgelegten Bahnstrecke

1. NV: Nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen ist zu entscheiden, ob ein Unternehmer einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Überlassung eines Beförderungsmittels mit Beförderung oder eine Vermietung schuldet. 2. NV: Grundlegendes Merkmal einer Vermietung ist, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. 3. NV: Der Beurteilung als Beförderungsleistung steht es nicht entgegen, wenn Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung die sportliche Betätigung oder die Freizeitgestaltung ist. Gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers spricht, wenn der Kunde selbst die Beförderung vollbringt.

Die Überlassung einer Draisine für die Durchführung von Fahrten auf einer stillgelegten Bahnstrecke stellt sich umsatzsteuerlich als Überlassung des Beförderungsmittels und nicht als steuerbegünstigte Personenbeförderung dar.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit b;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durchgeführten Draisinenfahrten.