BFH - Urteil vom 11.12.1997
V R 28/97
Normen:
UStG (1980) § 18 Abs. 8 ; UStDV (1980) § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1998, 1250
BB 1998, 1460
BFH/NV 1998, 1042
BFHE 185, 279
BStBl II 1998, 521
DB 1998, 1497
Vorinstanzen:
FG Köln,

Anwendung der Nullregelung des § 55 Abs. 2 UStDV

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen V R 28/97

DRsp Nr. 1998/8824

Anwendung der Nullregelung des § 55 Abs. 2 UStDV

»1. Die sog. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV 1980 setzt voraus, daß über Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, von dem leistenden Unternehmer ohne gesonderten Steuerausweis abgerechnet worden ist. Sie gilt nicht für "Ohne-Rechnung-Geschäfte". 2. Bleibt im Abzugsverfahren die Behauptung des Finanzamts unbewiesen, die als Rechnungsaussteller bezeichnete Person habe die abgerechnete Leistung nicht erbracht, trägt das Finanzamt insoweit die Feststellungslast.«

Normenkette:

UStG (1980) § 18 Abs. 8 ; UStDV (1980) § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte von 1980 bis 1985 Tiefbauarbeiten mit Hilfe von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Subunternehmern aus. Diese Subunternehmer rechneten über die erstellten Gewerke ab und wiesen Umsatzsteuer nicht gesondert aus. Die Klägerin meldete keine Umsatzsteuer im Abzugsverfahren nach § 51 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) an, weil sie nach ihrer Darstellung mit den ausländischen Unternehmern die sog. Null-Regelung (§ 52 Abs. 2 UStDV 1980) vereinbart gehabt habe.