I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte von 1980 bis 1985 Tiefbauarbeiten mit Hilfe von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Subunternehmern aus. Diese Subunternehmer rechneten über die erstellten Gewerke ab und wiesen Umsatzsteuer nicht gesondert aus. Die Klägerin meldete keine Umsatzsteuer im Abzugsverfahren nach § 51 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) an, weil sie nach ihrer Darstellung mit den ausländischen Unternehmern die sog. Null-Regelung (§ 52 Abs. 2 UStDV 1980) vereinbart gehabt habe.
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