FG Hessen - Urteil vom 08.07.2009
6 K 3559/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstler; Zauberei; Zauberkunst; Ermäßigter Steuersatz; Vergleichbare Darbietung

FG Hessen, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 6 K 3559/08

DRsp Nr. 2009/24919

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstler; Zauberei; Zauberkunst; Ermäßigter Steuersatz; Vergleichbare Darbietung

1. Eine die Zauberei ausübende Künstlerin erbringt eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 2. Unter dem Begriff der Theatervorführung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7a. UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietees bis hin zu den Puppenspielen. 3. Die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG begünstigt die neben den Leistungen der Theater und den Veranstaltungen von Theatervorführungen auch die Leistungen von Solisten, die ihrer Leistungen direkt für die öffentlichkeit erbringen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) auf die Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstlerin.