Artikel 11 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt VIII. Besteuerungsgrundlage

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Artikel 11

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

A. Im Inland (1) 1Die Besteuerungsgrundlage ist: a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen; b) bei den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden; c) bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung; d) bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umsätzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes. 2Unter "Normalwert" einer Dienstleistung ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger auf der Stufe, auf der der Umsatz bewirkt wird, an einen selbständigen Leistungserbringer im Inland zu dem Zeitpunkt, zu dem der Umsatz bewirkt wird, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleiche Dienstleistung zu erhalten. (2) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen: a) die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst; b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. (3) In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen: a) die Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen; b) die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird; c) die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind. Der Steuerpflichtige muß den tatsächlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteuerabzug für die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist. B. Bei der Einfuhr von Gegenständen (1) 1Die Besteuerungsgrundlage ist: a) der vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Preis, wenn dieser den einzigen Wert der Gegenleistung nach der Definition in Teil A Absatz 1 Buchstabe a) bildet; b) der Normalwert, wenn ein Preis fehlt oder der entrichtete oder zu entrichtende Preis nicht den einzigen dem eingeführten Gegenstand entsprechenden Wert der Gegenleistung darstellt. 2Unter "Normalwert" bei der Einfuhr eines Gegenstands ist alles zu verstehen, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten. (2) Die Mitgliedstaaten können als Besteuerungsgrundlage den in der Verordnung (EWG) Nr. 803/68(1)definierten Wert annehmen. (3) 1In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: a) die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie die auf Grund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen. 2Unter "erstem Bestimmungsort" ist der Ort zu verstehen, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem die Gegenstände in das Einfuhrland eingeführt werden, angegeben ist. 3Fehlt eine solche Angabe, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung in diesem Land erfolgt. 4Die Mitgliedstaaten können in die Besteuerungsgrundlage auch die vorgenannten Nebenkosten einbeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist. (4) In die Besteuerungsgrundlage sind die in Teil A Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Faktoren nicht einzubeziehen. (5) Für vorübergehend ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie im Ausland instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind und deren Wiedereinfuhr nicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f) steuerfrei ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, daß die steuerliche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer für den fertigen Gegenstand die gleiche ist wie diejenige, die angewandt worden wäre, wenn der Gegenstand im Inland instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden wäre. C. Verschiedene Bestimmungen (1) 1Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Besteuerungsgrundlage unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. 2 Jedoch können die Mitgliedstaaten im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von dieser Regel abweichen. (2) Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so wird der Umrechnungskurs nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 festgesetzt. (3) In bezug auf die Kosten der zurückzugebenden Warenumschließungen können die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren: - sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage unberücksichtigt lassen, müssen gleichzeitig aber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen nicht zurückgegeben werden; - sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage berücksichtigen, müssen aber gleichzeitig die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen tatsächlich zurückgegeben werden.