Artikel 14 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt X. Steuerbefreiungen

Artikel 14 77/388/EWG Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Artikel 14 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: a) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist; b) die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der Durchfuhr angemeldet worden sind; c) die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet worden sind, für die auf Grund dieses Verfahrens eine Zollbefreiung gilt oder, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären, gelten würde; d) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt oder, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären, gelten würde. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, sofern ihre Gewährung die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt erheblich beeinträchtigen könnte; e) die Wiedereinfuhr von unter die Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, oder von Gegenständen, die unter die Zollbefreiung fallen würden, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären; f) die Wiedereinfuhr beweglicher körperlicher Gegenstände durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, oder durch einen Dritten auf seine Rechnung, wenn an diesen Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat Arbeiten vorgenommen worden sind, die versteuert wurden, ohne daß ein Anspruch auf Abzug oder Erstattung bestand; g) die Einfuhr von Gegenständen - im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt oder bei einer Einfuhr aus einem Drittland gelten würde, - durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie von den Mitgliedern dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind, - in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, durch die Streitkräfte anderer Parteien dieses Vertrags für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen; h) die durch Unternehmen der Seeefischerei in Häfen durchgeführte Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sind, in unbearbeitetem Zustand oder nach Haltbarmachung für Zwecke der Vermarktung; i) die Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert nach Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b) in der Besteuerungsgrundlage enthalten ist; j) die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken. (2) 1Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Absatz 1 und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung. 2 Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten: - die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen beibehalten; - diese Vorschriften anpassen, um die Wettbewerbsverzerrungen und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerbereich innerhalb der Gemeinschaft zu verringern; - die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur Erzielung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen. 3Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergriffen haben und ergreifen ; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten.