Artikel 16 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt X. Steuerbefreiungen

Artikel 16 77/388/EWG Besondere Steuerbefreiungen beim grenzueberschreitenden Warenverkehr

Artikel 16 Besondere Steuerbefreiungen beim grenzueberschreitenden Warenverkehr

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der bei dem Verbringen in den freien Verkehr erhobenen Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze bei der Einfuhr oder im Inland hätte erhoben werden müssen: A. die Einfuhren von Gegenständen, a) die im Sinne der Richtlinie 68/312/EWG zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen, b) die einer Freizonenregelung im Sinne der Richtlinie 69/75/EWG unterliegen sollen, c) die einer Zollagerregelung im Sinne der Richtlinie 69/74/EWG unterliegen sollen, d) die in die Gewässer, Sandbänke und Watten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 verbracht werden sollen, e) die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung oder die einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen; B. die Lieferungen von Gegenständen, die nach den unter Teil A aufgeführten Orten versandt oder befördert werden, sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen; C. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die an den unter Teil A aufgeführten Orten unter Wahrung einer der dort aufgeführten Sachverhalte durchgeführt werden; D. die Lieferungen von Gegenständen, die noch den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Verfahren der Durchfuhr oder der vorübergehenden Einfuhr unterliegen, sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen. (2) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese unverarbeitet oder verarbeitet auszuführen beabsichtigt, sowie die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Ausfuhrtätigkeit im Rahmen des Umfangs von der Steuer befreien, den die Ausfuhren dieses Steuerpflichtigen in den vorangegangenen zwölf Monaten gehabt haben. (3) Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für Richtlinien über die gemeinsamen Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Umsätze.