Artikel 23 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL IV STEUERBARER UMSATZ
KAPITEL 2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

Artikel 23 2006-112-EG (Pflicht zur korrekten Einstufung)

Artikel 23 (Pflicht zur korrekten Einstufung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Umsätze als "innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen" eingestuft werden, die als "Lieferung von Gegenständen" eingestuft würden, wenn sie in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.