Artikel 28 EWG 77/388
Stand: 17.05.1977
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Abschnitt XVI. Übergangsbestimmungen

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Artikel 28

77/388/EWG ( Sechste Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Befugnis der ersten vier Gedankenstriche des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 in Kraft gesetzten Vorschriften sind für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten vom jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften an nicht mehr anwendbar. (2) 1Die ermässigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern, die am 31. Dezember 1975 galten und den im letzten Gedankenstrich des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1976 genannten Kriterien entsprechen, können bis zu einem Zeitpunkt beibehalten werden, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgesetzt wird und der nicht später liegen darf als der Zeitpunkt der Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. 2 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, die es ermöglichen, von den Steuerpflichtigen die Angaben zu erlangen, die erforderlich sind, um die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden eigenen Einnahmen feststellen zu können. 3 Alle fünf Jahre überprüft der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die vorstehend genannten ermässigten Steuersätze und Steuerbefreiungen und trifft gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Maßnahmen zu deren schrittweiser Beseitigung. (3) Während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten a) die in Anhang E aufgeführten nach Artikel 13 oder 15 befreiten Umsätze weiterhin besteuern; b) die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien; c) den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, für die Besteuerung der nach Anhang G befreiten Umsätze zu optieren; d) Bestimmungen, die von dem Grundsatz des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen sofortigen Abzugs abweichen, weiterhin anwenden; e) die von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) und Artikel 6 Absatz 4 und von Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) abweichenden Vorschriften weiterhin anwenden; f) vorsehen, daß bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der anläßlich des Erwerbs kein Recht auf Vorsteuerabzug besessen hat, zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, die Besteuerungsgrundlage in dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht; g) in Abweichung von Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 3 die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dienstleistungen der Reisebüros - ohne Recht auf Vorsteuerabzug - weiterhin befreien. Diese Ausnahme ist auch auf Reisebüros anwendbar, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig sind. (4) 1Die Übergangszeit wird zunächst auf fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar 1978, festgelegt. 2 Spätestens sechs Monate vor Ende dieses Zeitraums - und später je nach Bedarf - überprüft der Rat an Hand eines Berichts der Kommission die Lage, die sich durch die in Absatz 3 aufgeführten Abweichungen ergeben hat, um auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die vollständige oder teilweise Abschaffung dieser Abweichungen zu entscheiden. (5) Im Rahmen der endgültigen Regelung wird die Personenbeförderung für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecke im Ausgangsland nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig zu erlassenden Einzelheiten besteuert.