Artikel 65 EG 2006/112
Stand: 03.06.2022
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2022/890, ABl. L 155 vom 8. 6. 2022 S. 1
112
EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
TITEL VI STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH
KAPITEL 2 Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 65 2006-112-EG (Entstehung des Steueranspruchs bei Anzahlung)

Artikel 65 (Entstehung des Steueranspruchs bei Anzahlung)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.