I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Angestellter der ... AG ... un Leiter der Zweigstelle in ... . Er wurde als Arbeitnehmervertreter gemäß § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Aufsichtsrat der AG gewählt. Für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im Jahre 1968 erhielt er ...DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) behandelte den Steuerpflichtigen insoweit als Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - 1967 (UStG 1967), die aufgezeigten Vorgänge als Leistungsaustausch im Sinne des § 3 UStG 1967, zog den Steuerpflichtigen gemäß § 19 UStG 1967 zur Umsatzsteuer heran und setzte diese für das Jahr 1968 auf ...DM fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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