FG Köln - Urteil vom 19.10.2000
15 K 5543/00
Normen:
AO (1977) § 284 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ; FGO § 102 ; InsO § 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 481

Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

FG Köln, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 15 K 5543/00

DRsp Nr. 2001/7109

Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

1) Die Verfügung, mit der das Finanzamt die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung fordert, stellt eine Ermessensentscheidung dar. 2) Die Entschuldungsfunktion in § 1 Satz 2 InsO hat keine Relevanz für die Ermessensausübung während des Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens. 3) Angaben in Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen, in Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen und Angaben, die der Vollstreckungsschuldner im Stundungsverfahren macht, entsprechen regelmäßig nicht den Anforderungen, die § 284 Abs. 1 AO für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses aufstellt.

Normenkette:

AO (1977) § 284 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ; FGO § 102 ; InsO § 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (= AO).

Der Kläger ist seit 1980 als selbständiger ... tätig. Seit 1992 kam der Kläger seiner Verpflichtung zur Zahlung der von ihm für seinen Betrieb geschuldeten Steuern nicht oder nur zum Teil nach, so daß der Beklagte wiederholt Beitreibungsmaßnahmen ergriffen hat. So hat das Wohnsitzfinanzamt des Klägers auf Ersuchen des Beklagten am 3. August 1998 in der Wohnung des Klägers einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen.