BFH - Urteil vom 14.12.2011
XI R 33/10
Normen:
FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 127; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1129/05

Aufhebung des Urteils aufgrund der Änderung des Verfahrensgegenstands während des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XI R 33/10

DRsp Nr. 2012/8449

Aufhebung des Urteils aufgrund der Änderung des Verfahrensgegenstands während des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

NV: Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 127; UStG § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb einen Großhandel mit Reifen und lieferte im Streitjahr 2001 nach ihren Angaben Reifen u.a. an die Kunden D und B, zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung belgischen Rechts, nach Belgien.