FG Bremen - Urteil vom 02.07.2020
1 K 199/18 (6)
Normen:
GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Aufhebung von Gewerbesteuermessbescheiden; Befreiung von der Gewerbesteuer zugunsten einer berufsbildenden Einrichtung; Erbringung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen

FG Bremen, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 1 K 199/18 (6)

DRsp Nr. 2020/10856

Aufhebung von Gewerbesteuermessbescheiden; Befreiung von der Gewerbesteuer zugunsten einer berufsbildenden Einrichtung; Erbringung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 vom und die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 13; UStG § 4 Nr. 21; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für die Erhebungszeiträume 2010 bis 2015 und speziell darüber, ob die im Rahmen der Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten von Krankenkassen geleisteten Zahlungen für die von den Auszubildenden durchgeführten Krankenbehandlungen unter Supervision gemäß § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit waren.