BGH - Urteil vom 23.04.1986
IVb ZR 34/85
Normen:
BGB § 1578 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)156e-f
FamRZ 1986, 783
MDR 1986, 1009
NJW 1987, 58

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

BGH, Urteil vom 23.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 34/85

DRsp Nr. 1992/3772

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

»Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ein entsprechender Lebensplan der Eheleute jedoch schon vor der Trennung bestanden hatte.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Die am 10. März 1967 geschlossene Ehe der Parteien - die seit Juni 1976 getrennt lebten - wurde durch insoweit seit dem 14. Februar 1978 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. Dezember 1977 geschieden. Aus der Ehe gingen ein am 24. September 1967 geborener Sohn und eine am 6. August 1969 geborene Tochter hervor; sie leben bei der Beklagten, der die elterliche Sorge zusteht. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 9. Dezember 1977 einen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen. Dieser enthält zur Unterhaltsregelung folgende Bestimmungen:

"4. Der Antragsteller zahlt zu Händen der Antragsgegnerin vom Ersten des Monats an, der der Rechtskraft der Scheidung folgt, für jedes Kind monatlich DM 260,--.

Hiervon sind anzurechnen:

a) die Hälfte des Betrages des jeweiligen Kindergeldes,

b) die Kosten für die Krankenversicherung der Kinder, solange die Kinder bei dem Antragsteller gegen Krankheit versichert sind.