BGH - Urteil vom 16.06.1993
XII ZR 6/92
Normen:
BGB § 271 Abs. 2, § 387, § 394 ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 271 Abs. 2 Erfüllbarkeit 1
BGHR BGB § 387 Aufrechnungslage 2
BGHR ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 Arglisteinwand 1
BGHZ 123, 49
DAVorm 1993, 825
DRsp I(166)253a-b
DRsp IV(418)290e-f
EzFamR BGB § 394 Nr. 1
FamRZ 1993, 1186
FuR 1993, 226
LM H. 11/93 § 271 BGB Nr. 6
MDR 1993, 762
NJW 1993, 2105
NJW-RR 1993, 1218

Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

BGH, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen XII ZR 6/92

DRsp Nr. 1993/2578

Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

»a) Gegen eine an sich unpfändbare Unterhaltsforderung kann zwar mit einer Schadensersatzforderung aus einer im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung aufgerechnet werden, da in einem solchen Fall dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB der Einwand der Arglist entgegensteht. Dem Unterhaltsberechtigten muß jedoch das Existenzminimum verbleiben (Fortführung von BGHZ 30, 36). b) Vorauszahlungen auf monatlich fälligen nachehelichen Unterhalt braucht der Berechtigte nur für einen Zeitraum von sechs Monaten entgegenzunehmen. Gegen seinen Unterhaltsanspruch kann infolgedessen für die Zukunft über diesen Zeitraum hinaus auch nicht aufgerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 2, § 387, § 394 ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Jahre 1984 wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von monatlich 854 DM zu zahlen. Der Kläger verdiente damals monatlich 2597, 97 DM, die Beklagte 605, 13 DM. Das Gericht ging davon aus, daß die Beklagte wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes und angesichts der damals schwierigen Arbeitsmarktlage nicht imstande sein werde, mehr zu verdienen.