BFH - Urteil vom 16.11.2016
V R 1/15
Normen:
UStG § 15 Abs. 4, § 24 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5; Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 354
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3180/11

Aufteilung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten für ein Blockheizkraftwerk

BFH, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen V R 1/15

DRsp Nr. 2017/367

Aufteilung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten für ein Blockheizkraftwerk

1. Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen (hier: BHKW) nach § 15 Abs. 4 UStG. 2. Sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist dabei —entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i.V.m. Abs. 12 Satz 3 UStAE— die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2014 9 K 3180/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4, § 24 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5; Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Kosten für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk (BHKW).