FG Münster - Urteil vom 03.09.2010
15 K 2781/06 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 4 Satz 1; UStG § 15 Abs. 4 Satz 2; UStR 2008 Abschn. 208; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

FG Münster, Urteil vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 15 K 2781/06 U

DRsp Nr. 2010/22973

Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

1. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen. 2. Ein Hinweis auf die Richtlinien und den darin benannten Aufteilungsmaßstab kann hinfällig sein, wenn der erkennende Senat diese Aufteilung für nicht sachgerecht hält und insoweit an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht gebunden ist. 3. Ein Unternehmer, der den nicht abziehbaren Teil der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt, ist an die von ihm gewählte Schätzungsgrundlage gebunden, sobald die betreffende Steuerfestsetzung formell bestandskräftig geworden ist.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4 Satz 1; UStG § 15 Abs. 4 Satz 2; UStR 2008 Abschn. 208; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand: