Streitig ist, welcher Aufteilungsmaßstab für den Abzug nicht direkt zurechenbarer Vorsteuer anzuwenden ist, wenn der Unternehmer in den Streitjahren 1997 bis 2004 sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten ausführte, und ferner, ob bei der Vorsteuerkorrektur nach § 15 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung Vorsteuern aus Erstjahren erfasst werden können, wenn für die Erstjahre zwischenzeitlich die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Fraglich ist schließlich, inwieweit verfahrensrechtliche Hindernisse den vom Kläger (Kl.) begehrten Steueränderungen entgegenstehen.
Der Kl. betrieb in den Streitjahren in gemieteten Räumen bis zu fünf Spielhallen, in denen er Umsätze mit Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten erzielte.
In den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen 1997 bis 2003 behandelte der Kl. die Umsätze mit den Geldspielgeräten als steuerpflichtig. Er berechnete in der am 02.03.1999 eingereichten USt-Erklärung 1997 USt von 106.149,60 DM, in der am 01.03.2000 eingereichten USt-Erklärung 1998 USt von 137.724,60 DM, in der am 08.11.2000 eingereichten USt-Erklärung 1999 USt von 131.776,90 DM, in der am 31.08.2001 eingereichten USt-Erklärung 2000 USt von 132.009,70 DM, in der am 12.09.2002 eingereichten USt-Erklärung 2001 USt von 144.277,90 DM, in der am 04.03.2004 eingereichten USt-Erklärung 2002 USt von 85.511,05 EUR und in der am 24.11.2004 eingereichten USt-Erklärung 2003 USt von 100.426,80 EUR.
Am 27.05.2002 beantragte der Kl. die Änderung der USt-Bescheide 1997 bis 2000 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung, es sei angesichts beim BFH anhängiger Revisionsverfahren zweifelhaft, ob die Umsätze mit Geldspielautomaten als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln seien. Bevor das beklagte Finanzamt (FA) über diesen Antrag entschieden hatte, reichte der Kl. am 17.08.2005 je eine berichtigte USt-Erklärung für 1997 bis 2000 und am 06.07.2005 je eine berichtigte USt-Erklärung für 2001 bis 2003 ein, in denen er unter Bezug auf das Urteil des EUGH vom 17.02.2005 (C-453/02 "Linneweber" Sgl. 2005 I-1131, BFH/NV 2005, Beilage 2, S. 94) die Umsätze mit den Geldspielgeräten als steuerfrei behandelte. Für 1997 berechnete er USt von 51.246,30 DM, für 1998 USt von 53.205,50 DM, für 1999 von 48.234,30 DM, für 2000 von 46.199,20 DM, für 2001 von 47.748,40 DM, für 2002 von 25.946,55 EUR und für 2003 von 34.889,33 EUR. In den berichtigten Erklärungen teilte er die Vorsteuer, die weder den Umsätzen mit den Geldspielgeräten noch den Umsätzen mit den Unterhaltungsspielgeräten direkt zuzuordnen waren, erstmalig und nach dem Verhältnis zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen auf. Mit gleichlautenden Mitteilungen vom 03.11.2005 nach § 168 AO teilte das FA dem Kl. mit, dass die am 06.07.2005 für 2002 und 2003 eingegangene USt-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe, die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO geändert sei und der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe.
In der am 14.10.2005 eingereichten USt-Erklärung 2004 berechnete der Kl. USt von 27.279,93 EUR, behandelte die Umsätze mit den Geldspielautomaten als steuerfrei und teilte die nicht direkt zuzuordnende Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel auf. Zu der USt-Erklärung 2004 erteilte das FA am 29.11.2005 nach § 168 AO eine erklärungsgemäße Abrechnung.
Laut den Feststellungen der am 08.11.2005 begonnenen USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 30.11.2005, Anlage 1) betrug die Nutzfläche aller Lokale 650 qm und die Stellfläche für die Geldspielgeräte circa 20 qm je Halle. Für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Geldspielgeräten war laut Sp eine Nutzfläche von 150 qm je Halle erforderlich. Den jeweiligen Lokalteil, in dem die Geldspielgeräte aufgestellt waren, hatte der Kl. laut Sp nur mit Stellwänden oder größeren Pflanzen vom übrigen Ladenlokal abgetrennt. Laut Prüfung verblieb bei einer Nutzfläche aller Lokale von 650 qm für die Geldspielgeräte eine Fläche von 570 qm. Die in den Streitjahren erzielten Umsätze entfielen durchschnittlich zu 71,6 % auf die Geldspiel- und zu 28,4 % auf die Unterhaltungsspielgeräte. Die nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern teilten die Prüfer nicht nach dem Nutzflächenschlüssel, für dessen Anwendung der Kl. im Rahmen der Sp plädiert hatte, sondern nach dem Umsatzschlüssel auf, da sie letzteren als den wirtschaftlich sachgerechtesten Schlüssel ansahen. Unter Berücksichtigung von Zusatz- und Hilfsumsätzen - Verkauf von Getränken und Anlagevermögen - betrug der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer laut Sp zwischen 45,28 % in 1997, 28,10 % in 2003 und 28,43 % in 2004 (Bericht vom 30.11.2005, Tz. 13 in Verbindung mit Anlage 3). Ferner wurden Vorsteuerkorrekturen nach § 15 a UStG ermittelt (Bericht vom 30.11.2005, Tz. 13). Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 27.12.2005 für 1997 bis 2004 geänderte USt-Bescheide. Der Kl. legte gegen die Bescheide vom 27.12.2005 am 30.01.2006 Einspruch ein. In der Einspruchsbegründung vom 23.02.2006 nahm er eine Aufteilung der nicht zuordbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der in den Spielhallen für die Geldspiel- bzw. die Unterhaltungsspielgeräte benötigten Nutz- bzw. Standflächen vor. Die Vorsteuer aus den Raumkosten (Miete, Nebenkosten, Instandhaltung, usw.) behandelte der Kl. als nicht abziehbar, soweit sie je nach Standort anteilig auf die von den Geldspielgeräten beanspruchte Nutzfläche entfielen. Bezüglich der übrigen Kosten ermittelte er einen Durchschnittssatz für den Anteil der Nutzfläche, die die Geldspielgeräte in allen Spielhallen beanspruchten, und zwar für die Jahre 1997 bis 2000 einschließlich einer in E betriebenen Spielhalle von 16,3 % und für die Jahre 2001 bis 2004 nach Einstellung der Spielhalle in E von 14,97 %. Nach dem vorher angewandten Umsatzschlüssel lag der nichtabzugsfähige Vorsteueranteil zwischen 49,78 % und 67,85 %. Als Begründung führte er aus: Er habe an Hand des Flächenschlüssels eine sachgerechte Vorsteueraufteilung durchgeführt. Das FA könne lediglich nachprüfen, ob die vom Unternehmer getroffene Entscheidung sachgerecht sei. Da seit 1990 die "wirtschaftliche Zuordnung" die alleinige vom UStG zugelassene Aufteilungsmethode sei, sei somit die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ausdrücklich aufgehoben worden. Auch Abschnitt 208 der Umsatzsteuerrichtlinien (
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 14.11.2006). Das FA führte als Begründung an: Der Kl. habe mit den Geldspielgeräten steuerfreie und mit den Unterhaltungsspielgeräten steuerpflichtige Umsätze erzielt. Die nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern könnten zutreffend nur nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Das für die Aufteilung maßgebende Kriterium der "wirtschaftlichen Zuordnung" stelle darauf ab, inwieweit die betreffenden Vorbezüge in die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze gegenständlich oder wertmäßig eingeflossen seien. Dass ein erheblicher Teil der zu kürzenden Vorsteuer durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Flächen verursacht worden sei, gebiete nicht automatisch eine Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis. Erstmals im Urteil vom 17.08.2001 (
Gegen die Änderungsbescheide vom 27.12.2005 in der Fassung der EE vom 14.11.2006 richtet sich die vorliegende Klage mit folgender Begründung: In den Streitjahren sei die zulässige Nutzungsdauer der Geldspielgeräte auf 48 Monate beschränkt gewesen. Danach hätten sie verschrottet werden müssen. Die mit einem Unterhaltungsspielgerät erzielte Rendite könne auf Dauer höher sein als die mit einem Geldspielgerät erzielte Rendite, da die Geldspielgeräte wesentlich schneller als Unterhaltungsspielgeräte ausgetauscht werden müssten. Es sei unzutreffend, dass die Unterhaltungsspielgeräte als Lückenfüller dienten. Die verschiedenen Gerätetypen seien streng voneinander getrennt aufgestellt worden. Die Nutzfläche entfalle in der Spielhalle I zu 13,92 % auf die Geldspiel- und zu 86,08 % auf die Unterhaltungsspielgeräte, in der Spielhalle J zu 16,73 % auf die Geldspiel- und zu 83,27 % auf die Unterhaltungsspielgeräte, in der Spielhalle V zu 19,54 % auf die Geldspiel- und zu 80,46 % auf die Unterhaltungsspielgeräte und in der Spielhalle C zu 9,68 % auf die Geldspiel- und zu 90,32 % auf die Unterhaltungsspielgeräte. An Hand der für jede Spielhalle vorgelegten Raumpläne sei das Nutzflächenverhältnis zwischen Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten leicht zu ermitteln. Die Aufteilung nach der Nutzfläche habe den Vorteil, dass man sie nicht jährlich neu berechnen müsse, sofern keine Änderung eintrete. Lediglich ein kleiner Bereich der Gesamtnutzfläche jeder Halle entfalle auf die Theke, die Toilettenräume, das Lager, usw. Die Vorsteueraufteilung müsse nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten erfolgen. In den Streitjahren seien die Aufwendungen im Wesentlichen durch Raumkosten verursacht worden. Für 2004 mache die Vorsteuer aus Miete, Nebenkosten und Instandhaltungen für alle Spielstätten rund 55 % der nicht direkt zuordbaren Vorsteuer aus. Für die anderen Streitjahre gelte ein ähnliches Verhältnis. Aus diesem Verhältnis ergebe sich der Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Nutzfläche, während ein Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Umsatz nicht erkennbar sei. Unerheblich sei der Hinweis des FA, dass für eine Geldspielgerätekonzession eine Nutzfläche von 150 qm nötig sei. § 3 der Verordnung über Spiel- geräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl I 2006, 280) bestimme lediglich, dass in einer Spielhalle je 12 qm Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden dürfe, während nach § 3 SpielV in der vom 20.12.1985 bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung vom 11.12.1985 (BGBl I 1985, 2244) je 15 qm Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät habe aufgestellt werden dürfen. Es gebe keinen Grund dafür, dass allein eine Zuordnung nach dem Umsatzschlüssel die richtige Aufteilungsmethode sei. Es obliege dem Unternehmer, den Aufteilungsschlüssel zu bestimmen, den das FA lediglich auf Sachgerechtigkeit hin überprüfen könne. Aus der zum 01.01.2004 eingeführten Neuregelung des § 15 Abs. 4 UStG folge nicht zwingend, dass der Unternehmer für die Vorjahre zwingend eine Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis hinnehmen müsse. Hilfsweise sei der Aufteilungsschlüssel nach dem Nutzflächenverhältnis zumindest auf die Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf die Raumkosten entfielen. Die Zurechnung der Vorsteuer könne gesondert für jede Leistung ausgeführt werden. Bei seiner Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG habe das FA unzutreffender Weise auch die Anschaffungen berücksichtigt, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der Sp bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung der USt-Bescheide vom 27.12.2005 in der Fassung der EE vom 14.11.2006 die USt für 1997 auf 2.640,40 EUR, für 1998 auf 326,31 EUR, für 1999 auf ./. 1.635,26 EUR, für 2000 auf 5.067,88 EUR, für 2001 auf ./. 7.201,85 EUR, für 2002 auf 1.206.09 EUR, für 2003 auf 8.731,58 EUR und für 2004 auf 386,75 EUR
festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Ergänzend zu der in Bezug genommenen EE trägt es vor: In der Gesamtnutzfläche von 650 qm seien auch die Gemeinschaftsflächen enthalten. Die Relation der Nutzflächen der Geldspielgeräte zu den Nutzflächen der Unterhaltungsspielgeräte betrage 15 % zu 85 %. Ein Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Umsatz besteht schon deshalb, weil in dem Bereich, in dem Geldspielgeräte aufgestellt seien, regelmäßig Flächen vorhanden seien, die sowohl den steuerpflichtigen als auch den steuerfreien Umsätzen zuzurechnen seien. Dieser Umstand und die Tatsache, dass sich die relativ hohen Mieten nur aus den höheren Umsätzen des Geldspielbereichs erklärten, sprächen ferner dagegen, zumindest die Vorsteuer aus den Raumkosten nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen. Die nach § 15 a UStG durchgeführte Vorsteuerkorrektur sei für die nichtverjährten Veranlagungszeiträume ab 1997 vorgenommen worden, wobei die Vorsteuern korrigiert worden seien, die aus Anschaffungskosten ab 1993 stammten. Dass hinsichtlich der Zeiträume der Anschaffung der Geräte Festsetzungsverjährung eingetreten sei, sei unerheblich.
Die Klage ist nicht begründet.
Die USt-Bescheide vom 27.12.2005 in der Fassung der EE vom 14.11.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten, §
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuer nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die nicht abziehbaren Teilbeträge kann der Unternehmer im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung.
Der Kl. hat in den Streitjahren sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten erzielt, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen (hinsichtlich der Steuerpflicht von Umsätzen mit Unterhaltungsgeräten vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2008, 16 K 335/07, DStRE 2009, 874, juris; ferner Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.12.2005, 5 K 182/05, EFG 2006, 447; nachfolgend BFH-Urteil vom 29.05.2008, V R 7/06, BFHE 221, 528, BStBl II 2009, 64). Die Vorsteuer aus empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die sich ausschließlich auf Geldspielgeräte bezogen, ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, während die Vorsteuer, die auf Bezüge für Unterhaltungsspielgeräte entfiel, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG uneingeschränkt abziehbar ist. Dies und die entsprechende Zuordnung der direkt den Geldspielgeräteumsätzen bzw. den Unterhaltsspielgeräteumsätzen zuzuweisenden Vorsteuern sind unter den Beteiligten unstreitig.
Die nicht eindeutig den Geldspiel- oder der Unterhaltungsspielgeräten zuordbaren Vorsteuern sind nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers zu entscheiden, welche Schätzungsmethode er wählt. Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte können aber nachprüfen, ob die vom Unternehmer durchgeführte Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.2005, V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641; BFH-Beschluss vom 27.11.2008, XI B 60/08, BFH/NV 2009, 431).
Die vom Kl. begehrte Aufteilung der nicht direkt abziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der für die im jeweiligen Streitjahr eingesetzten Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten benötigten Stand- bzw. Nutzflächen ist nach Ansicht des Senats nicht als sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG in der in den Streitjahren 1997 bis einschließlich 2003 geltenden Fassung anzusehen. Dies gilt sowohl für die Anwendung eines Flächenschlüssels, der sich auf alle nicht direkt zuordbaren Vorsteuerbeträge bezieht, als auch bezüglich der nicht direkt zuordbaren Vorsteuerbeträge, die nur auf bestimmten Vorbezügen - nämlich den Raumkosten - beruhen. Als sachgerecht im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG in der zwischen 1997 und 2003 geltenden Fassung ist bei richtlinienkonformer Auslegung ein den Vorgaben des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG entsprechendes Aufteilungsverfahren anzuerkennen, das objektiv nachprüfbar nach einheitlicher Methode die beiden "Nutzungsteile" eines gemischt verwendeten Gegenstandes oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet (BFH-Urteil vom 17.08.2001, V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II. 1 b; BFH-Urteil vom 18.11.2004, V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II 3; BFH-Urteil vom 13.08.2008,
Auch hinsichtlich des Streitjahres 2004 ist die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel durchführen, § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 UStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung des Art.
Der Hinweis der Kl. auf Abschnitt 208
Angesichts der dargelegten Rechtslage kann dahinstehen, inwieweit für die Streitjahre 2002 bis 2004 verfahrensrechtliche Hindernisse der Anwendung des Flächennutzungsschlüssels auf die nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern entgegenstehen. Solche verfahrensrechtliche Hindernisse liegen im Streitfall möglicherweise vor, weil laut der BFH-Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 13.08.2008,
Die vom Kl. gegen die Berechnung der Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Dem Grunde nach unstreitig sind für alle Streitjahre die Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG erfüllt. Im Gegensatz zu der Rechtslage im jeweiligen Erstjahr des Empfangs der Vorbezüge mit Steuerpflichtigkeit der mit den Geldspielgeräten erzielten Umsätze mit Vorsteuerabzug aus den auf diese Umsätze entfallenden Vorbezügen ist nunmehr für die Streitjahre von einer den Vorsteuerabzug ausschließenden Verwendung der Vorbezüge für nichtsteuerbare Umsätze mit den Geldspielgeräten auszugehen (vgl. dazu zuletzt FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2009, II 262/2006, EFG 2009, 1688). Das FA hat die nach § 15 a UStG zu korrigierenden Beträge der Höhe nach zutreffend ermittelt. Ob ganz oder teilweise die Steuerfestsetzung für die im Rahmen der Vorsteuerkorrektur berücksichtigten Erstjahre im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide vom 27.12.2005 festsetzungsverjährt war, kann entgegen der Meinung des Kl. dahinstehen. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.12.1993, V R 65/92, BFHE 173, 270, BStBl II 1994, 485) nicht insoweit ausgeschlossen, als für das jeweils berücksichtigte Erstjahr ein Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung eingetreten ist. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist ausweislich der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 UStG eine unselbständige Besteuerungsgrundlage, die nicht selbständig der Festsetzungsverjährung unterliegt. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist die sachlich durch rechtserhebliche Verwendungsänderung gerechtfertigte Korrektur des Sofortabzugs von Vorsteuerbeträgen in den Folgejahren. Die Korrektur wird für den Besteuerungszeitraum der Verwendungsänderung durchgeführt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweisen sich die von der Sonderprüfung ermittelten Werte als zutreffend. Konkrete, nachvollziehbare Einwendungen gegen das Rechenwerk hat der Kl. während des Klageverfahrens nicht mehr erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Die Revision war nach §