FG Münster - Urteil vom 16.02.2010
15 K 5246/06 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a;
Fundstellen:
EFG 2010, 988

Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern; Steuerschätzung

FG Münster, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 15 K 5246/06 U

DRsp Nr. 2010/7145

Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern; Steuerschätzung

Die mit Geld- und Unterhaltungsspielgeräten erzielten Umsätze dürfen als Besteuerungsmaßstab und damit als Maßstab für die Vorsteueraufteilung angesetzt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a;

Tatbestand:

Streitig ist, welcher Aufteilungsmaßstab für den Abzug nicht direkt zurechenbarer Vorsteuer anzuwenden ist, wenn der Unternehmer in den Streitjahren 1997 bis 2004 sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten ausführte, und ferner, ob bei der Vorsteuerkorrektur nach § 15 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung Vorsteuern aus Erstjahren erfasst werden können, wenn für die Erstjahre zwischenzeitlich die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Fraglich ist schließlich, inwieweit verfahrensrechtliche Hindernisse den vom Kläger (Kl.) begehrten Steueränderungen entgegenstehen.

Der Kl. betrieb in den Streitjahren in gemieteten Räumen bis zu fünf Spielhallen, in denen er Umsätze mit Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten erzielte.