FG Münster - Urteil vom 06.05.2010
5 K 3950/07 U
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; UStR Abschn. 12; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2;

Aufwendungen für Betriebsausflüge als unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer

FG Münster, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 5 K 3950/07 U

DRsp Nr. 2010/11803

Aufwendungen für Betriebsausflüge als unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer

Für die Frage, wann bei einer Betriebsveranstaltung die Befriedigung des privaten Bedarfs von betrieblichen Zwecken überlagert wird, ist die Rechtsprechung des BFH zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen heranzuziehen. Danach waren Aufwendungen in Höhe von 200,-- bis 250,-- EUR pro Mitarbeiter nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse, sondern stellten umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer dar.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; UStR Abschn. 12; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Betriebsausflüge unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer der Klägerin (Klin.) darstellen.

Die Klin. ist eine zum 31. März 2006 aufgelöste, aber noch nicht vollbeendete Steuerberatungspraxisgemeinschaft, die in den Streitjahren 18 Arbeitnehmer beschäftigte. Sie veranstaltete jeweils einen Betriebsausflug jährlich. Die Bruttokosten hierfür beliefen sich im Jahr 2003 auf 3.694,22 EUR und im Jahr 2004 auf 4.610,85 EUR. Die Klin. nahm eine pauschalierte Lohnversteuerung in Höhe von 25% dieser Aufwendungen vor.