FG München - Beschluss vom 25.03.2010
14 V 3963/09
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
DStRE 2011, 451
EFG 2010, 1372

Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf nur bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung noch nicht verjährte Besteuerungszeiträume zulässig

FG München, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 14 V 3963/09

DRsp Nr. 2010/11618

Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf nur bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung noch nicht verjährte Besteuerungszeiträume zulässig

1. Wurden die Umsätze einer Tierheilpraktikerin in einem ein Vorjahr betreffenden Klageverfahren als umsatzsteuerpflichtig beurteilt, so spricht vieles für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, wenn die Tierheilpraktikerin gleichwohl in den Folgejahren ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei behandelt und keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat. 2. Bei dieser Sachlage ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass das das Finanzamt auch noch für solche Besteuerungszeiträume eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen darf, für welche die ggf. erforderlichen Umsatzsteuerbescheide nur noch bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung und bei einer dadurch auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erlassen werden können.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 4 Nr. 14;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Antragstellerin, die steuerpflichtige Umsätze aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierheilpraktikerin erzielt, gab hierfür seit 1996 keine Umsatzsteuererklärungen ab.