I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt im Inland ein Motorsportunternehmen. U.a. stellte er in den Jahren 1999 bis 2001 (Streitjahre) ambitionierten Fahrern einen Rennservice für Motorradsportveranstaltungen im In- und Ausland zur Verfügung. Hierbei erbrachte er im Wesentlichen folgende Leistungen:
-Überlassung einer Rennmaschine und einer Ersatzmaschine,
-Transport der Motorräder (und ggf. des zusätzlichen Servicepersonals) zu den Renn- und Trainingsorten,
-Wartung, Einstellung und Reparatur der Rennmaschinen am Veranstaltungsort,
-Aufbau der hierfür notwendigen Infrastruktur an der Rennstrecke (z.B. Einrichtung der Boxen),
-Organisation der Teilnahme an den Rennen und Trainingsläufen (Zahlung von Nenngeldern und Gebühren).
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