BFH - Urteil vom 01.12.2010
XI R 27/09
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2904/05

Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Falle der Bereitstellung eines vollständigen Rennservices mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen durch Unternehmer mit Sitz im Inland

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen XI R 27/09

DRsp Nr. 2011/5575

Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung im Falle der Bereitstellung eines vollständigen Rennservices mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen durch Unternehmer mit Sitz im Inland

Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt im Inland ein Motorsportunternehmen. U.a. stellte er in den Jahren 1999 bis 2001 (Streitjahre) ambitionierten Fahrern einen Rennservice für Motorradsportveranstaltungen im In- und Ausland zur Verfügung. Hierbei erbrachte er im Wesentlichen folgende Leistungen:

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Überlassung einer Rennmaschine und einer Ersatzmaschine,

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Transport der Motorräder (und ggf. des zusätzlichen Servicepersonals) zu den Renn- und Trainingsorten,

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Wartung, Einstellung und Reparatur der Rennmaschinen am Veranstaltungsort,

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Aufbau der hierfür notwendigen Infrastruktur an der Rennstrecke (z.B. Einrichtung der Boxen),

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Organisation der Teilnahme an den Rennen und Trainingsläufen (Zahlung von Nenngeldern und Gebühren).