FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2019
3 K 1391/17
Normen:
MwStSystRL Art. 131; UStG § 4 Nr. 1a; UStG § 6;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 14
DStRE 2019, 1458

Ausfuhrlieferung; innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerhinterziehung; Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem Drittstaat

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 3 K 1391/17

DRsp Nr. 2019/13617

Ausfuhrlieferung; innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerhinterziehung; Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem Drittstaat

Die Grundsätze zur Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder wenn der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern, sind nicht auf Ausfuhrlieferungen übertragbar.

Tenor

I.

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 27. März 2015 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2017 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf -818.286,17 € festgesetzt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 131; § Nr. ;