BGH - Beschluß vom 12.05.1989
IVb ZB 46/87
Normen:
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II 396) Art. 4 und 5; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587b Abs. 1 Polen 1
BGHR VAHRG § 2 Polen 1
EzFamR BGB § 1587b Nr. 11
FamRZ 1989, 949
MDR 1989, 893
NJW 1989, 1997
NJW-RR 1989, 1029
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Regensburg,

Ausgleich der Anwartschaften eines in Polen lebenden Ehegatten

BGH, Beschluß vom 12.05.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 46/87

DRsp Nr. 1994/4135

Ausgleich der Anwartschaften eines in Polen lebenden Ehegatten

»Solange der ausgleichspflichtige Ehegatte in Polen lebt, können seine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch Splitting ausgeglichen werden; vielmehr kommt nur ein schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Das gilt auch, wenn der Ehegatte nach Ende der Ehezeit bis zu dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt aus der Bundesrepublik Deutschland nach Polen übersiedelt.«

Normenkette:

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II 396) Art. 4 und 5; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien, beide Deutsche, heirateten am 19. Dezember 1964 in Z. und übten anschließend in Polen rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, bis sie Mitte 1981 in die Bundesrepublik übersiedelten. Hier waren sie ebenfalls rentenversicherungspflichtig erwerbstätig. Im Jahre 1984 kam es zum Scheidungsverfahren; der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 31. Juli 1984 zugestellt. Im Jahre 1985 kehrte dieser nach Polen zurück.