Die Klägerin war vom 22. Oktober 1982 bis 16. August 1988 in zweiter Ehe mit dem Beklagten verheiratet. Bei Eingehung der Ehe, in der die Parteien im gesetzlichen Güterstand lebten, erteilten sie sich gegenseitig Bankvollmacht. Die Klägerin räumte dem Beklagten außerdem die Verfügungsbefugnis über ein Wertpapierdepot bei der D-Bank ein, das sie im Jahre 1980 mit dem Erwerb festverzinslicher Wertpapiere zu einem Kurswert von 59.400 DM eröffnet hatte. Als den Eheleuten am 19. Mai 1983 ein Kind geboren wurde, beschlossen sie, daß die Klägerin gegen ihre Tochter aus erster Ehe, die beim Vater lebte, Unterhaltsabänderungsklage erheben sollte, um die dieser bis dahin geschuldete Unterhaltsrente von 200 DM monatlich nicht mehr zahlen zu müssen. Dabei kamen die Parteien überein, zuvor die Wertpapiere von der Klägerin auf den Beklagten zu übertragen. Unter dem 1. Juni 1983 unterzeichneten sie eine Vereinbarung, wonach die Klägerin dem Beklagten wegen ihr in der Zeit vom 28. August 1979 bis 25. Mai 1983 zum laufenden Lebensunterhalt und für sonstige Ausgaben gewährter Geldbeträge von insgesamt 55.000 DM sowie gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 5.000 DM das Wertpapierdepot übertrug. Am 1. Juli 1983 ließ der Beklagte die Wertpapiere aus dem Depot der Klägerin in sein eigenes übertragen. Die sodann erhobene Abänderungsklage der Klägerin hatte jedoch keinen Erfolg. Am 7. Dezember 1983 veräußerte der Beklagte die Wertpapiere zum Preise von 61.355, 90 DM. Mit Einverständnis der Klägerin verwendete er den Erlös dazu, um Hypothekenschulden abzulösen, die auf in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien lasteten und höhere Zinsen erforderten, als die Wertpapiere abwarfen.
Auf die Klage, mit der die Klägerin den Veräußerungserlös beansprucht, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 61.355, 90 DM nebst 4% Zinsen seit 26. Juli 1987 verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe des Erlöses zu, den der Beklagte aus dem Verkauf der Wertpapiere erzielt hat, weil die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung an den Beklagten, bei der offenbleiben könne, ob es sich um eine Schenkung oder eine sogenannte unbenannte Zuwendung handele, spätestens mit der Scheidung weggefallen sei. Die Klägerin könne im Wege der Anpassung an die veränderten Verhältnisse die Rückgewähr der Zuwendung und damit die Auszahlung des dem Beklagten zugeflossenen Erlöses aus dem Verkauf der Wertpapiere verlangen. Diesem Erstattungsanspruch stehe die Regelung über den Zugewinnausgleich, die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage normalerweise verdränge, nicht entgegen, weil der Zugewinnausgleich hier zu einem unbilligen Ergebnis führe und damit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahmefall vorliege, in dem die Ausschließlichkeit des Zugewinnausgleichs nicht gelte, sondern die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewendet werden dürften. Wenn die Klägerin auf den Zugewinnausgleich verwiesen werde, büße sie einen erheblichen Teil des Zuwendungswertes ein. Ihr Anfangsvermögen habe aus einer Eigentumswohnung und den Wertpapieren bestanden. Das daraus erzielte Einkommen sei für den Lebensunterhalt der Familie und für den Unterhalt der erstehelichen Tochter verbraucht worden. Ausgleichspflichtiger Zugewinn könne der Klägerin allenfalls durch eine die Geldentwertung übersteigende Wertsteigerung der Eigentumswohnung erwachsen sein. Diese Wertsteigerung sei aber nicht annähernd so hoch wie der durch die Zuwendung eingetretene Wertverlust. Von dem Werte der Zuwendung könne sie, sofern der Beklagte überhaupt einen entsprechend hohen Zugewinn erzielt habe, im Wege des Zugewinnausgleichs nur die Hälfte zurückverlangen. Eine nur teilweise Rückgewähr sei aber für sie nicht tragbar. Denn sie habe kein so großes Vermögen, daß sie das Weggegebene, das rund 1/4 ihres Vermögens ausgemacht habe, entbehren könne. Die Klägerin sei zur Zeit arbeitslos und aus gesundheitlichen Gründen zu einer Umschulung nicht in der Lage. Die ihr verbliebene Eigentumswohnung stelle ihren Lebensunterhalt nicht sicher. Deshalb erhalte sie derzeit Arbeitslosenhilfe von 216, 16 DM wöchentlich. Daran zeige sich, daß die Zuwendung bei vernünftiger Betrachtung ihre Mittel überstiegen und zu ihrer jetzigen Abhängigkeit von staatlicher Hilfe geführt habe. Der Beklagte hätte sich billigerweise nicht dagegen sträuben dürfen, wenn die Klägerin seinerzeit vorsichtig gehandelt und ihm zur Wahrung ihrer Interessen die Wertpapiere nur darlehensweise überlassen hätte. Zur Bedürftigkeit der Klägerin komme hinzu, daß der Beklagte finanziell jedenfalls besser gestellt sei als sie, wie sich daran zeige, daß er nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es unangemessen, daß der Beklagte eine Zuwendung behalten dürfe, durch welche die Klägerin sich selber in Not gebracht habe. Danach könne sie den Erlös der Wertpapiere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen. Ob auch ein Rückgewähranspruch wegen Schenkungswiderrufs nach §
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
1. Die Frage, wie Zuwendungen auszugleichen sind, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und die sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, wird nicht einheitlich beurteilt.
Teilweise wird die Meinung vertreten, die Ausgleichung sei nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung durchzuführen. Der Anspruch auf Rückgewähr und der Zugewinnausgleich seien zu trennen. Die Rückabwicklung stelle erst den Zustand her, auf dessen Grundlage der Zugewinnausgleich erfolge (vgl. etwa Kühne, zuletzt JR 1982,
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die sogenannte güterrechtliche Lösung vertreten, nach der die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich auch für derartige Zuwendungen der Ehegatten ein Ausgleichssystem zur Verfügung stellen. Danach bedarf es in aller Regel keines Rückgriffs auf allgemeine schuldrechtliche Vorschriften, insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vielmehr kommt den Vorschriften des ehelichen Güterrechts über den Ausgleich des Zugewinns der Vorrang zu. Durch sie werden die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in aller Regel verdrängt und daraus abzuleitende Ausgleichsansprüche in weitem Umfang ausgeschlossen. Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse kann der Rückgriff auf §
a) Die von der Gegenmeinung vertretene Ausgleichung der Zuwendungen im Wege selbständiger Einzelrückabwicklung bereitet Schwierigkeiten. Sie folgen aus dem Zusammenhang, der zwischen derartigen Zuwendungen und dem Zugewinnausgleich besteht. Ein solcher Zusammenhang wird im Gesetz ausdrücklich hergestellt durch die Anrechnungsbestimmung des §
Auch unabhängig von §
Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser Verknüpfung der Zuwendungen mit dem Zugewinnausgleich ergeben, werden dadurch erhöht, daß der auf § 242 gestützte Anspruch auf Rückabwicklung keine Familiensache darstellt und daher, weil er vom Zugewinnausgleich zu trennen ist, grundsätzlich in einem separaten Verfahren geltend zu machen ist, für das das Gericht für allgemeine Zivilsachen zuständig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 -
Diese Umstände sprechen dafür, den Ausgleich der Zuwendungen in das Güterrecht zu integrieren und mit dem Ausgleich des Zugewinns in einem Akt durchzuführen.
b) Eine solche Einbeziehung ist möglich, da das Ausgleichssystem des Güterrechts auch gegenseitige Zuwendungen der Ehegatten zu erfassen vermag. Derartige Zuwendungen werden, gleichgültig ob es sich um Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600), nicht von §
c) Hiernach muß es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben. Da jedes Rechtsverhältnis dem Grundsatz von Treu und Glauben untersteht, kann die Anwendung des §
Ein solcher Ausnahmefall ist in der Rechtsprechung bislang in Fällen angenommen worden, in denen zu dem finanziellen Interesse des Zuwendenden an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutraten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand begründeten und es unerträglich erscheinen ließen, daß der andere Ehegatte auf dem Eigentum beharrte, statt es - gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - auf den Zuwendenden zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 68 aaO. S. 304 ff.; 82 aaO. S. 236 f. und FamRZ 1982, aaO. S. 779).
Darum geht es hier jedoch nicht. Das Interesse der Klägerin ist nicht auf die Rückgewähr bestimmter Gegenstände, sondern allein auf die Rückerstattung von Vermögenswerten gerichtet. Wann §
Bei der Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt, kann der Maßstab der Ausgleichung, den das Gesetz in der speziell für das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung generell vorsieht, nicht unberücksichtigt bleiben. Danach wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten sein, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Denn mit der hälftigen Beteiligung ist ein Maß an Ausgleichung erreicht, das nach dem Grundgedanken der Zugewinnausgleichsregelung grundsätzlich nicht als untragbar bezeichnet werden kann. Aus der Sicht des dort geltenden Prinzips hälftiger Ausgleichung, das auch der Anrechnungsregelung des §
2. Danach kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Verdrängung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hier nicht gelten könne, weil die Vorschriften des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führten, nicht bestehen bleiben. Denn das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des halben Wertes der Zuwendung hat.
Ohne den Zugewinnausgleich der Parteien näher zu beurteilen, hat das Gericht festgestellt, daß die Klägerin bei Berücksichtigung der Vermögensminderung, die durch die Zuwendung eingetreten ist, keinen Zugewinn erzielt hat, weil der Wertzuwachs ihrer Eigentumswohnung jene Vermögensminderung nicht annähernd ausgleicht. Dagegen hält es einen Zugewinn des Beklagten in Höhe des Wertes der Zuwendung für möglich. Da der Beklagte den Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere zur Ablösung von Grundpfandrechten durch Tilgung der zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten verwendet hat, liegt in der Tat nahe, daß die durch die Zuwendung eingetretene Vermögensmehrung zu einem entsprechend höheren Endvermögen geführt hat. Ferner kommt in Betracht, daß während der Ehe eingetretene Wertsteigerungen seines Immobilienvermögens, das nach dem Vorbringen der Klägerin aus zwei Reihenhäusern und vier Eigentumswohnungen besteht, den durch die Zuwendung entstandenen Zugewinn weiter erhöht haben. Beliefe sich dieser dadurch insgesamt auf das Doppelte des Wertes der Zuwendung, so erhielte die Klägerin diesen Wert durch den Zugewinnausgleich sogar in vollem Umfang zurück. Danach ist nicht einmal auszuschließen, daß die Klägerin als Zugewinnausgleich einen Betrag verlangen kann, der den Wert der Zuwendung übersteigt. Die Ausgleichsforderung ist nicht verjährt (§
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. In der neuen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, gemäß den vorstehenden Rechtsgrundsätzen zur Höhe ihrer Zugewinnausgleichsforderung Näheres vorzutragen und darzulegen, daß dieses Ergebnis der Ausgleichung schlechthin unangemessen und für sie unzumutbar ist. Dieses Vorbringen gehört zur schlüssigen Begründung ihrer auf §
4. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es bei einem Ausgleich der Zuwendung nach den Vorschriften des Güterrechts sein Bewenden haben muß, und, wie im Urteil ins Auge gefaßt, der Frage nachgehen sollte, ob der Klägerin ein Rückgewähranspruch wegen Schenkungswiderrufs nach §
Anmerkung Tiedtke in EWiR §