Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihrer Ehe entstammt der am 2. Juni 1969 geborene Sohn Jörg Holger (fortan: Sohn). Nach der Ehescheidung werde die elterliche Sorge über ihn dem Kläger übertragen, bei dem der Sohn lebte. Gesetzlich vertreten durch den Kläger, nahm der Sohn die Beklagte auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch. Mit Urteil vom 13. Dezember 1982 verurteilte das Amtsgericht - Familiengericht - sie, ab 23. November 1982 an den Sohn zu Händen des Klägers eine Unterhaltsrente von monatlich 272 DM zu zahlen. Nach der Auffassung des Familiengerichts war die Beklagte leistungsfähig, obwohl sie behauptet hatte, als Arbeitslose nur über Einkünfte von monatlich 674,40 DM zu verfügen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Beklagte kam ihm jedoch zunächst nicht nach, so daß der Kläger den Unterhalt des Sohnes weiterhin allein bestreiten mußte. Erst in der Zeit von April 1986 bis Juni 1987 erbrachte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel insgesamt 8. 988,10 DM.
Im Jahre 1986, und zwar nach der Behauptung des Klägers am 3. August, nach der Darstellung der Beklagten schon im Mai, verließ der Sohn den Haushalt des Klägers und begab sich zu der Beklagten. Nachdem er am 2. Juni 1987 volljährig geworden war, ließ er dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1987 mitteilen, über seine Unterhaltsangelegenheiten könne er jetzt selbst bestimmen; das betreffe auch die Vollstreckung aus dem Titel vom 13. Dezember 1982. Er habe über seine Rechtsanwälte den Arbeitgeber der Beklagten aufgefordert, den ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als erledigt zu betrachten. Zugleich forderte er den Kläger zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels auf, die er daraufhin erhielt.
Mit der im August 1987 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 9.415,53 DM nebst 4% Prozeßzinsen in Anspruch. Er hat vorgetragen, in der Zeit vom 23. November 1982 bis 3. August 1986 habe er dem Sohn anstelle der Beklagten den von ihr geschuldeten Unterhalt von monatlich 272 DM geleistet. Daraus hat er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch abgeleitet und unter Hinweis auf die Kalenderfälligkeit der nach dem Urteil vom 13. Dezember 1982 "am 3. eines Monats im Voraus" fälligen wiederkehrenden Unterhaltsforderungen eine Verzinsung seiner Aufwendungen jeweils ab Anbeginn verlangt. Die beigetriebenen 8.988,10 DM hat er zunächst auf die nach seiner Meinung aufgelaufenen Zinsen verrechnet und ist so auf einen Restanspruch von 9.415,53 DM gekommen.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger dem Sohn Unterhalt in der behaupteten Höhe geleistet habe. Sie hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs lägen auch im übrigen nicht vor. Weiterhin hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise ihrerseits mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Zeit aufgerechnet, in der sie den Sohn nach dessen Auszug aus der Wohnung des Klägers unterhalten habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision führt in Höhe eines Teils der Klageforderung zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen ist sie unbegründet.
I. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt, kann das Klagebegehren seine rechtliche Grundlage nicht in dem Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen die Beklagte (§§
II. Ein Teil der Klageforderung kann aber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs begründet sein.
1. Ein solcher Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 267; Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981,
2. Ein Ausgleichsanspruch dieser Art. scheidet hier entgegen der Auffassung, die die Beklagte in den Vorinstanzen geäußert hat, nicht schon deshalb aus, weil gegen sie bereits ein Titel über den Unterhaltsanspruch des Sohnes besteht. In dem von ihr genannten Urteil vom 20. Mai 1981 (aaO.) hat der Senat entschieden, daß einem Elternteil dann kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf (Teil-)Erstattung seiner Unterhaltsleistungen zusteht, wenn er damit eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem ehelichen Kind erfüllt, die ihm zuvor durch rechtskräftige Entscheidung auferlegt worden ist. Denn dann kommt er seiner eigenen, rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nach und erfüllt nicht anstelle des anderen Elternteils eine Verbindlichkeit, die jenem gegenüber dem Kinde obgelegen hätte. Eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes, welche die Leistungsfähigkeit beider Elternteile schon berücksichtigt (§
3. Die Beklagte hat Bedenken gegen die Zuerkennung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch daraus hergeleitet, daß sie dann wegen des noch bestehenden Unterhaltstitels des Sohnes der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt sei. Auch diese Erwägung greift nicht durch. Als der Sohn den Titel von dem Kläger herausverlangte und der weiteren Vollstreckung ein Ende setzte, weil nunmehr er selbst über seine Unterhaltsangelegenheiten bestimmen könne, hat er damit auf die weitere Vollstreckung aus dem Urteil oder sogar auf den Unterhaltsanspruch selbst verzichtet. Von einem solchen Verzicht ist offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat ihn nur - zu Unrecht - für rechtsunwirksam gehalten, weil der Unterhaltsanspruch dem Sohn zur Zeit des Verzichts infolge des - irrigerweise (s. oben unter I.) - angenommenen gesetzlichen Forderungsübergangs nicht mehr zugestanden habe.
4. Das Berufungsgericht hat den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch daran scheitern lassen, daß dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schranken des §
a) Ein Ehegatte, der den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes allein bestritten hat, kann von dem anderen Ehegatten Ausgleich nur dann verlangen, wenn feststeht, daß er zur Zeit der Leistung die Absicht hatte, einen solchen Ersatz zu beanspruchen (BGHZ 50, 266, 270). Ob diese Einschränkung auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen geschiedenen Elternteilen gilt, ist zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof hat sie daraus abgeleitet, daß Leistungen zugunsten der engeren Familie um der Ehe willen erbracht würden und es deshalb ihrer Natur widerspreche, deswegen von dem anderen Ehegatten Ersatz zu fordern (aaO. S. 270). Diese Erwägungen, die im geltenden Recht in §
Wenn nach einer Ehescheidung der sorgeberechtigte Elternteil den Kindesunterhalt bestreitet und der andere Teil sich daran nicht freiwillig beteiligt, so bedient sich der Inhaber des Sorgerechts, um den anderen Elternteil die Unterhaltslast mittragen zu lassen, regelmäßig einer Unterhaltsklage des Kindes, die er als dessen gesetzlicher Vertreter führt, und zwar mit dem Ziel einer Verurteilung des Gegners zur Zahlung zu seinen Händen. In dem Unterhaltsprozeß werden, wie zu 2. dargelegt, gemäß §
b) In dem bereits genannten Urteil vom 9. Mai 1984 (aaO. S. 776 f.) hat der Senat aus Gründen des Schuldnerschutzes die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des §
Daran scheitert die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch indessen nicht. Das berechtigte Interesse des ausgleichspflichtigen Elternteils, sich nicht unverhofft hohen fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustehen, wird auch dann nicht beeinträchtigt, wenn seiner Inanspruchnahme für die Vergangenheit zwar nicht Verzug oder Rechtshängigkeit hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs, aber doch die Rechtshängigkeit des Unterhaltsbegehrens des durch den anderen Elternteil vertretenen Kindes vorausgegangen ist. Bereits von da an konnte und mußte er sich darauf einstellen, daß er aufgrund seiner Unterhaltspflicht von einem bestimmten Zeitpunkt an in bestimmter Höhe zu Zahlungen herangezogen werde. Damit ist dem Schuldnerschutz genügt, dessen Verwirklichung die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des §
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
5. Es stellt sich jedoch aus einem anderen Grunde als richtig dar (§
23. - 30. November 1982: 272 DM X 8 : 30 = 72,53 DM
1. Dezember 1982 - 31. Juli 1986: 272 DM X 44 = 11.968,00 DM
1. - 3. August 1986: 272 DM X 3 :31= 26,32 DM
insgesamt 12.066,85 DM
abzüglich gezahlter 8.988,10 DM
verbleiben 3.078,75 DM
Die Mehrforderung beruht auf dem Ansatz eines sogleich mit der Erbringung des überobligationsmäßigen Unterhalts in Höhe von monatlich 272 DM entstandenen Zinsanspruchs des Klägers. Ein solcher besteht aber nicht.
a) Auf die Gesichtspunkte des Schuldnerverzuges (§
b) Ein Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gemäß §§
6. Auch in Höhe der danach noch in Betracht kommenden Klageforderung von 3. 078,75 DM würde sich das Berufungsurteil, das die Klage insgesamt abgewiesen hat, als aus anderem Grunde richtig erweisen, wenn und soweit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgriffe. Das ist aber nicht der Fall.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine von Monat zu Monat zu bewirkende Geldleistung; er verjährt gemäß §
III. Danach ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit die Klageforderung 3.078,75 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens übersteigt; insoweit ist die Klage abzuweisen.
Im übrigen muß die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; denn der bestrittene Vortrag des Klägers dazu, in welcher Höhe er anstelle der Beklagten dem Sohn Unterhalt geleistet habe, sowie das Vorbringen der Beklagten zu ihrer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind tatrichterlich noch nicht gewürdigt.