Ausgleichszahlung bei Dienstzeitende als Endvermögen des Berufssoldaten
Die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gehört nicht zum Endvermögen des Berufssoldaten, der nach dem Stichtag des § 1384 BGB in den Ruhestand getreten ist.
Normenkette:
BGB § 1375 ; Hinweise:
Argument des BGH: Ausgeglichen wird der durch die frühere Beendigung des Dienstverhältnisses bedingte Verlust an Einkommen.
Fundstellen
FamRZ 1982, 684
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 19
NJW 1982, 1982