OLG Stuttgart - Urteil vom 12.06.1990
18 UF 94/90
Normen:
BGB § 1580 § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 84
FamRZ 1991, 84, 85
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 42
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 28
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 19.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 231/88

Auskunftsanspruch gegenüber einem selbstständigen Unternehmer

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1990 - Aktenzeichen 18 UF 94/90

DRsp Nr. 1994/13425

Auskunftsanspruch gegenüber einem selbstständigen Unternehmer

1. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs kann von einem selbständigen Unternehmer die Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, die Einkommensteuererklärung und der Einkommensteuerbescheid verlangt werden.2. Der Auskunftsberechtigte kann darüberhinaus verlangen, daß ihm eine erläuternde und differenzierte Auskunft über einzelne von ihm bezeichnete Titel erteilt wird, so daß er nachvollziehen kann, wie sich die betreffenden Positionen errechnen.3. Wird die Vorlage von Belegen verlangt, so sind diese so genau zu bezeichnen, daß es im Falle einer Vollstreckung dem Gerichtsvollzieher möglich ist, sie aus den anderen Unterlagen auszusondern und dem Berechtigten zu übergeben.4. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen und zu belegen, findet ihre Grenzen an der Zumutbarkeit für den Verpflichteten.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im ersten Rechtszug über nachehelichen Unterhalt. Im Berufungsverfahren (Teilurteil) geht der Streit um Auskunftserteilungen und die Vorlage von Belegen, welche die Beklagte mit ihrer Widerklage begehrt.