BVerwG - Beschluss vom 22.09.2021
9 B 10.21
Normen:
UStG § 4 Nr. 21a Doppelbuchst. bb);
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2654/18

Auslegung der steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 9 B 10.21

DRsp Nr. 2021/16564

Auslegung der steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

1. Die Bescheinigungsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann.2. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfasst nicht einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21a Doppelbuchst. bb);

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.