BFH - Urteil vom 10.12.1992
V R 73/90
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 927
BFHE 170, 475
BStBl II 1993, 383
DStZ 1993, 380

Auslegung einer Berichtigungserklärung anhand der Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs

BFH, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen V R 73/90

DRsp Nr. 1996/9683

Auslegung einer Berichtigungserklärung anhand der Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs

»Die Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 erfolgt durch Berichtigungserklärung des leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger. Die Erklärung ist unter Beachtung der Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs auszulegen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verkaufte in den Streitjahren (1982 und 1983) mehrere Kfz an Abnehmer in Syrien und Libanon, denen er Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilte. Nach Eingang der Ausfuhrnachweise zahlte er dem Vertragsvermittler die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit dem Auftrag, die Beträge den Käufern zu erstatten. Die Kunden bescheinigten dem Kläger Zug um Zug gegen die Umsatzsteuererstattung auf Durchschriften der Originalrechnungen, die darin offen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuerbeträge gegenüber den Finanzbebörden der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) geltend zu machen. Sie erhielten die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen weder vom Bundesamt für Finanzen (BfF) noch von einem Finanzamt (FA) im Erhebungsgebiet vergütet (Bescheinigung des BfF vom 25.04.1989).