FG Köln - Urteil vom 15.09.2020
8 K 2974/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a S. 2; UStG § 15a Abs. 8; UStG § 15a Abs. 9; UStG § 15a Abs. 10;

Auslösen einer Vorsteuerberichtigung durch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d. Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Mietvertrages oder Pachtvertrages

FG Köln, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 8 K 2974/18

DRsp Nr. 2021/192

Auslösen einer Vorsteuerberichtigung durch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d. Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Mietvertrages oder Pachtvertrages

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a S. 2; UStG § 15a Abs. 8; UStG § 15a Abs. 9; UStG § 15a Abs. 10;

Tatbestand

Streitig ist, ob mit der Veräußerung des Grundstücks A-Straße ... in B im Februar 2017 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG und demzufolge kein vorsteuerabzugsschädlicher Veräußerungsumsatz mit den Wirkungen des § 15a UStG getätigt wurde.

Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der "Hotel B GmbH & Co. KG". Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin der Hotelimmobilie unter der Adresse A-Straße ... in B.

Das Geschäftsgrundstück inklusive Hotelinventar wurde bis in das 4. Quartal 2014 an die neue W GmbH zum Zwecke eines Hotelbetriebs verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin am 11.10.2014 stand die Immobilie leer.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der "Hotel B GmbH & Co. KG" wurde am ....2015 eröffnet. Für die Hotelimmobilie wurde die Institutszwangsverwaltung durch den Zwangsverwalter Rechtsanwalt U angeordnet. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss vom ....2017 aufgehoben.