OLG München - Beschluß vom 10.05.1991
26 UF 1545/90
Normen:
BGB § 1587a ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1450
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 58
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 73.20.
Vorinstanzen:
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen F 370/89

Ausscheiden aus dem Geltungsbereich einer überbetrieblichen Versorgungseinrichtung

OLG München, Beschluß vom 10.05.1991 - Aktenzeichen 26 UF 1545/90

DRsp Nr. 1994/12736

Ausscheiden aus dem Geltungsbereich einer überbetrieblichen Versorgungseinrichtung

1. Das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich einer überbetrieblichen Versorgungseinrichtung (hier: Versorgungseinrichtung des Baugewerbes, welche den Arbeitnehmern der Branche neben der gesetzlichen Rente eine Versorgungsbeihilfe sichert und der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist) steht dem Ausscheiden aus einem Betrieb gleich, wenn sie mit dem Verlust oder Teilverlust der Versorgung verbunden ist. In den Wertausgleich kann nur der bei Ausscheiden bereits unverfallbare Anteil einbezogen werden. 2. Zusatzversorgung des Baugewerbes: Ausgleich durch erweitertes Splitting gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nicht dynamisch

Normenkette:

BGB § 1587a ;

Gründe:

Die nach § 629 a Abs. 2, § 621 e Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zu einem Teilerfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der Anwartschaft des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG.

Diese ist eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung des Baugewerbes, welche den Arbeitnehmern der Branche neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Versorgung sichert, und deshalb der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist. Ihre Versorgungen sind daher nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewerten.