Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen beiderseitigen Erwerbs von Versorgungsanwartschaften; Auslegung einer notariellen Vereinbarung
BGH, Beschluß vom 24.05.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 173/87
DRsp Nr. 1994/4133
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen beiderseitigen Erwerbs von Versorgungsanwartschaften; Auslegung einer notariellen Vereinbarung
A. Sind beide Ehegatten während der Ehe in gleichem Umfang erwerbstätig und haben sie dadurch eigene Versorgungsanwartschaften erworben, rechtfertigt dies für sich allein noch keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs; denn der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, die früher unbefriedigende soziale Lage einer während der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die selbst während einer beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. B. Eine notarielle Vereinbarung, in der der Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich erwähnt wird, die jedoch (nach ihren einleitenden Worten) »zur abschließenden Regelung aller zwischen« den Ehegatten »bestehender Ansprüche vermögensrechtlicher Art« geschlossen wird, beinhaltet noch keinen gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich.