BGH - Beschluß vom 26.03.1986
IVb ZB 37/83
Normen:
BGB § 1587 c Nr.2, Nr.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)161b-c
FamRZ 1986, 658
MDR 1986, 834
NJW 1986, 1934

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Berechtigten; Berücksichtigung der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge

BGH, Beschluß vom 26.03.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 37/83

DRsp Nr. 1992/3823

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Berechtigten; Berücksichtigung der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge

»a) Dem Anwendungsbereich des § 1587 c Nr. 2 BGB unterfallen nur solche Verhaltensweisen, durch die der Berechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewußt zu seinen Gunsten beeinflußt hat. b) Eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1587 c Nr. 3 BGB liegt erst vor, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen. c) Zur Berücksichtigung der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge im Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587 c Nr.2, Nr.3;

I. Das Amtsgericht hat die Ehe der seit November 1975 getrennt lebenden Parteien vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden und die elterliche Sorge für den 1969 geborenen Sohn der Parteien dem Ehemann übertragen. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 24. Juli 1980 rechtskräftig.