BGH vom 23.09.1987
IVb ZB 115/84
Normen:
BGB § 1587 c Nr.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 4
DRsp I(166)179c
FamRZ 1988, 47

BGH - 23.09.1987 (IVb ZB 115/84) - DRsp Nr. 1992/2926

BGH, vom 23.09.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 115/84

DRsp Nr. 1992/2926

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (Nr. 1) für den Fall, daß die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe ein nicht dem Zugewinnausgleich unterliegendes größeres Vermögen geerbt hat.

Normenkette:

BGB § 1587 c Nr.1;

»... Das OLG hat den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, weil die Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehemannes unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe, grob unbillig sei (§ 1587 c Nr. 1 BGB). Dazu hat es im einzelnen erwogen:

Die Ehefrau habe während der Ehe durch Erbfolge nach ihrem Vater eine Firmenbeteiligung im Werte von etwa sechs Millionen DM (Grundbesitz und Kapital) erworben. Während sie daraus ihre Altersversorgung angemessen sicherstellen könne, werde der Ehemann an ihrem Vermögen abgesehen von einer im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Zahlung der Ehefrau, aus der ihm etwa 50 000 DM verbleiben Ä nicht beteiligt. Auch ein Zugewinnausgleich finde wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht statt. Der Verlust von Versorgungsanwartschaften in der Rentenversicherung würde den Ehemann unter diesen Umständen in besonderem Maße belasten; der von der Ehefrau dabei erlangte Vorteil stehe hierzu in keinem erträglichen Verhältnis. Das gelte auch, wenn zukünftige Risiken bedacht würden. ...