FG München - Urteil vom 13.11.2003
14 K 3488/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 6 Art. 27 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 2 ; UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
AuA 2004, 34
DStRE 2004, 344

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar; Umsatzsteuer 1999

FG München, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 14 K 3488/02

DRsp Nr. 2004/788

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar; Umsatzsteuer 1999

Der Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug in Höhe von 20 v. H. der für angemessene und nachweislich betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in Rechnung gestellten Steuer nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren. Der Vorsteuerabzug kann insofern durch Berufung auf das günstigere Gemeinschaftsrecht des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG erreicht werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 6 Art. 27 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 2 ; UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 2 S 2 Buchst. c ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten im Streitjahr 1999.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Baumanagementunternehmen und bewirtet im Rahmen dieser Tätigkeit und zur Förderung von Vertragsabschlüssen gelegentlich Geschäftskunden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen bzw. anlässlich von Baubesichtigungen vor Ort in Gaststätten.