I.
Streitig ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten im Streitjahr 1999.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Baumanagementunternehmen und bewirtet im Rahmen dieser Tätigkeit und zur Förderung von Vertragsabschlüssen gelegentlich Geschäftskunden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen bzw. anlässlich von Baubesichtigungen vor Ort in Gaststätten.
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