EuGH - Urteil vom 12.07.2012
Rs. C-284/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 2811.2006 Art. 179 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 2811.2006 Art. 180; Richtlinie 112/2006/EG vom 2811.2006 Art. 273; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 1825
DB 2012, 1963
DStRE 2013, 102
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Varhoven administrativen sad (Bulgarien) - 25.5.2011,

Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Varhoven administrativen sad

EuGH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-284/11

DRsp Nr. 2012/14823

Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Varhoven administrativen sad

1. Art. 179 Abs. 1 und die Art. 180 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegenstehen, sofern diese Frist die Ausübung des genannten Rechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Letzteres zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts, das dabei u. a. die spätere erhebliche Verlängerung der Ausschlussfrist und die Dauer eines Mehrwertsteuerregistrierungsverfahrens berücksichtigen kann, das zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug innerhalb derselben Frist durchzuführen ist. 2. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht einer Sanktion entgegen, die darin besteht, bei einer verspäteten Entrichtung der Mehrwertsteuer das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, nicht hingegen einem Säumniszuschlag, sofern diese Sanktion den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Tenor: