BFH - Beschluss vom 12.12.2013
XI B 88/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 25 S. 2 lit. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. h;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 550
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2336/12

Aussetzung der Vollziehung der Besteuerung von Umsätzen für Träger der freien Jugendhilfe

BFH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen XI B 88/13

DRsp Nr. 2014/2276

Aussetzung der Vollziehung der Besteuerung von Umsätzen für Träger der freien Jugendhilfe

NV: Ob an der BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Unionsrechts nicht ausreicht, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist, ist nicht in einem ADV-Verfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 25 S. 2 lit. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. h;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Diplom-Sozialpädagogin, ist seit dem Jahr 2000 als freie Mitarbeiterin für die "... GbR" (GbR) tätig, die gegenüber der Stadt X Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe erbringt und mit Wirkung vom September 2009 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt wurde. Zudem ist die Antragstellerin seit dem Jahr 2008 auch für den bereits seit dem Jahr 2004 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein "... e.V." (Verein) tätig.